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2894.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Lösung zu rund 80 Meter langen Rampen auf jedem Knotenast führen. Nachteilig an einer solchen Lö- sung wären namentlich die hohen Kosten, die langen Umwegfahrten und die ungünstigen Stei- gungsverhältnisse
2899.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
aber dennoch, dass die Gemeinden die Geobasisdaten des Leitungskatasters dem Grundbuch- und Vermes- sungsamt zu «liefern» haben. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 GeoIV-ZG. Ein sämtliche Me- dien umfassender
2899.2 - Antrag des Regierungsrats
(ID 1153) Synopse Teilrevision GeoIG-ZG Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 25. September 2018; Vorlage Nr. 2899.2 (Laufnummer 15879) Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinfor
2885.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
erichts passt zu den vorhandenen Räumlichkeiten und das repräsentative Gebäude ist eine gute L ö- sung für das Verwaltungsgericht. Die Stawiko anerkennt, dass der Kanton seinerzeit dieses historische Gebäude
2147.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bewirtschaftung“ innerhalb des Gewässerraums liegt. Es ist namentlich darauf hinzuwirken, dass eine Anpas- sung der Auslegung dieses Begriffs in dem Sinne angestossen wird, als im Gewässerraum auf die Festlegung
2183.1a - Beilage
Geschäftsord- nung geändert werden. 2 (neu) Sofern sich die Beratung eines Geschäftes bei derselben Le- sung über zwei oder mehr Sitzungen erstreckt, benötigt ein Rückkom- - 12 - Reserve- spalte 1 Der geltende
1225.1 - Motionstext
bereits gespei- chert seien. Besteuert werden sollen nur Boote mit Maschinenantrieb. Nach Auffas- sung des Motionärs sollen Segelschiffe mit Motorantrieb von der Besteuerung aus- genommen werden, da diese oder der -halter. Um administrativen Mehraufwand zu vermeiden, sind möglichst einfache Bemes- sungsgrundlagen zu wählen, die auf vorhandenem Zahlenmaterial beruhen. Ein mögliches Modell könnte so aussehen:
1240.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Sozialversicherung keine Vertretungen mehr übernehmen dürfen. Hingegen ist es nach der neuen Fas- sung von § 55 Abs. 2 VRG ohne Weiteres zulässig, dass Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter bzw. Büropartner
1240.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) (Teilrevision von § 55 betreffend Unvereinbarkeitsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes) Änderung vom .
1240.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2005
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) (Teilrevision von § 55 betreffend Unvereinbarkeitsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes) Änderung vom 2

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