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1240.2 - Antrag des Verwaltungsgerichtes
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) (Teilrevision von § 55 betreffend Unvereinbarkeitsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes) Änderung vom .
1293.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
13. Oktober 2004, im neuen Gastgewerbegesetz ein generelles Rauchverbot zu verankern, unter Zulas- sung von allfälligen separaten Fumoirs. Die parlamentarische Behandlung steht noch aus. In einzelnen Kantonen
1184.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
anderen Ausbildungsbe- reichen, welche der Bundesgesetzgebung unterliegen. Erst die neue Bundesverfas- sung von 1999 unterstellte die Ausbildung in Gesundheitsberufen ebenfalls der Bundesgesetzgebung (vgl.
1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
der Verwal- tung, erarbeitete die vorliegenden Revisionsvorschläge. Das Ergebnis dieser Anpas- sungsarbeiten entspricht somit gleichermassen der Auffassung des Obergerichtes und des Regierungsrates. 1. DAS
1311.1 - Interpellationstext
Regierung von einer 4-prozentigen Verzinsung aus. Entsprechend ging die Vorlage in die Vernehmlas- sung und entsprechend haben die Vernehmlassungsteilnehmenden die Vorlage be- urteilt. Durch die Senkung sofort senken. Der Regierungsrat hat sich damals auch für eine geglättete, nachhaltige Verzin- sungspolitik ausgesprochen, damit das Vertrauen von Versicherten und Arbeit- gebenden in die Stabilität der
1209.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Obergerichtes. 2. Der Kantonsrat wählt danach gestützt auf § 41 Bst. l Ziff. 4 der Kantonsverfas- sung die Präsidentin bzw. den Präsidenten aus den Mitgliedern des Obergerichtes. Die entsprechenden Wahlanträge
1300.17 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Absicht des Kantons- rates gemäss 1. Lesung ist. Die vorherrschende Meinung will eine einheitliche Lö- sung für alle Gemeinden, bei der die Volkwahl ausgeschlossen ist. Die gemeindeweise Einführung der Volkswahl qualifiziertes Schweigen aufzufassen. Ein qualifiziertes Schweigen bedeutet, dass der Verfas- sungsgeber eine Rechtsfrage nicht etwa übersehen hat, sondern bewusst mitent- schieden hat. Angewendet auf Einführung der Volkswahl der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber ist damit verfas- sungsrechtlich ausgeschlossen. Im Sinne einer Verdeutlichung und der besseren Verständlichkeit für die Rech
1302.09 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2005
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug Änderung vom 29. September 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über das Ges
1302.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug Änderung vom …………. 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über das Gesundheits
1302.03 - Antrag des Regierungsrates
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug Änderung vom …………. 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Gesetz über das Gesundheits

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