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1395.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Garantiert wird somit nur eine Minimalleistung des Staates. Details dazu sind in der Bundesverfas- sung nicht geregelt. In § 10 der Sozialhilfeverordnung sind der Umfang und das 1395.1 - 11911 25 Ausmass
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1421.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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und dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich erfuhr in der Beratung und Beschlussfas- sung durch die Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 noch verschiedene Änderungen, die eine Überarbeitung
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1437.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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möchte dem Bundes- beispiel folgen. Er will sowohl im oben erwähnten § 20 KV wie auch bei der Anpas- sung der kantonalen Gesetze die faktischen Lebensgemeinschaften einbeziehen, jedoch nur bezüglich Auss
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1443.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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rückzahlbaren Dar- lehen an den Investitionen beteiligen müssen und dass der Fonds eine Bevorschus- sung von höchstens 4,2 Milliarden Franken aufweisen darf. Gegen diese Vorlage wurde das Referendum ergriffen
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1338.4 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1434.3/1338.4 (Laufnummer 12167) 1. KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND ANPASSUNG DES KANTONALEN RICHTPLANS 2. MOTION VON BEAT VILLIGER, ANDREA HODEL UND MORITZ SCHMID BETREFFEND AN
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1338.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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werden kann, ist offen. - Beeinträchtigung eines Naherholungsgebietes: Die rückwärtige Erschlies- sung der Raststätte soll auf einer im Richtplan ausgewiesenen kantonalen Rad- route verlaufen und berührt
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1386.2 - Antwort des Regierungsrates
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in dem Sinne, dass eine Kostenvorschusspflicht bei Baueinsprachen und eine Kostentragung bei Abwei- sung der Einsprachen ganz oder teilweise eingeführt wird (über missbräuchli- che Rechtsmittel gemäss §
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1385.2 - Antwort des Regierungsrates
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diesen Projektop- timierungen handelt es sich um Zusatzleistungen, deren Realisierung nach Auffas- sung des Regierungsrates weder aus versorgungsplanerischer Sicht geboten noch aus anderweitigen Gründen
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1412.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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gilt für längstens zehn Tage seit Aushändigung der entsprechenden Verfügung oder seit der Entlas- sung aus dem polizeilichen Gewahrsam. § 18 b) Vorgehen 1 Die Polizei verfügt unverzüglich die Massnahmen
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1412.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gilt für längstens zehn Tage seit Aushändigung der entsprechenden Verfügung oder seit der Entlas- sung aus dem polizeilichen Gewahrsam. § 18 b) Vorgehen 1 Die Polizei verfügt unverzüglich die Massnahmen