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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeiti- ger Versetzung in den Ruhestand Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemes- sungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. * 13 154.21 2 Im Todesfall
711.31-20-1.de.pdf
trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies- sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den Nachbarkantonen mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
711.31-21-1.de.pdf
trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies- sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den Nachbarkantonen mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 200881) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 75) BGS 154.11 76) BGS 511.61 77) BGS 511.1 78) BGS 153
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 200881) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 75) BGS 154.11 76) BGS 511.61 77) BGS 511.1 78) BGS 153
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
711.31-21-1.de.pdf
trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies- sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den Nachbarkantonen mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
711.31-22-1.de.pdf
trägliche Infrastrukturen für die Mobilität. Dazu sichern sie eine gute übergeordnete Erschlies- sung und Erreichbarkeit für Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Infrastrukturen sind mit den Nachbarkantonen mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 200878) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
ngen obliegen den Einzel- richterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuwei- sung der Fälle. * 11 161.1 2 Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden * a) * über Streitigkeiten oder zu beeinflussen. 2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus- sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfa nur an das Recht gebunden. 2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei- sungen entgegen. 3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz

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