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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
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413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
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die Ausbildung vor dem Jahr 2022 begonnen haben, gelten die §§ 6 und 7 dieses Reglements in der Fas- sung vom 15. August 20163). * § 13 * … 3) Reglement HFLW vom 15. August 2016 4 413.17 Änderungstabelle
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162.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030
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Kanton Zug 162.2 Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030 Vom 30. Novem
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3333.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ombudsperson) Sind die Löhne in einem Frankenbetrag festgehalten, werden sie um 1/13 erhöht. Diese Anpas- sung erfolgt analog der Veränderung der Maximalwerte in § 44 PG aufgrund des Einbaus der TREZ ins Lohnsystem Äquiva- lenzabklärungen können bei der EDK vorgenommen werden) . Allerdings wurden die Zulas- sungsbedingungen zu den neurechtlichen Ausbildungsgängen erhöht, was bei einer Lohnein- stufung durchaus mit 1. Juli 2016 an den Regierungsrat eine Revision des Lehrpersonalgesetzes, da die erfolgten Anpas- sungen per 1. August 2016 Schwächen bezüglich der Gleichstellung von Primar- und Kinder- gartenlehrpersonen
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3236.1 - Postulatstext
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Sparkapi- tal ist eine zuverlässige Grösse über die Zeit und für Versicherte aller Altersgruppen. Verzin- sung und damit verbunden die Umwandlungssätze lassen sich kaum zuverlässig prognostizie- ren, aber die
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3255.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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umsetzbar sind. Diese Änderungen betreffen auch die Gemeinden, die sich im Rahmen der Vernehmlas- sung damit einverstanden erklärt haben. Unabhängig davon beantragt der Regierungsrat in § 35 Abs. 2 Bst
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3255.3a - Beilage: Synopse
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(ID 2240) Spezial-Synopse Änderung des Finanzhaushaltgesetzes: Notkredit und neue Ausgaben Regierungsrat Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 1. Juni 2021; Vorlage Nr. 3255.2 (Laufnumme
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3301.2 - Antwort des Regierungsrats
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Pflicht für ein erneuerbares System. Erfahrungen aus anderen Kantonen haben gezeigt, dass die MuKEn-Lö- sung in Verbindung mit einem attraktiven Förderprogramm nahezu ebenso wirksam ist wie eine Pflicht-Lösung3
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3319.1 - Antwort des Regierungsrats
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Personenwagens in die Steuerberechnung miteinzubeziehen. Sollte der Kantonsrat einer entsprechenden Anpas- sung zustimmen, müssten wenige hundert Datensätze beim Strassenverkehrsamt bereinigt werden. Betroffen
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3402.1a - Beilage Geschäftsbericht 2021 GVZG
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Total 8 035 83 298 -17 695 0 73 638 Anhang 2020 Zahlen in 1000 CHF 01.01. Bildung Verwen- dung Auflö- sung 31.12. 6 Versicherungstechnische Rückstellungen für eigene Rechnung Feuerschäden brutto 6 726 3 855