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Obligationenrecht
Regeste: Art. 400 Abs. 1 OR – Auslegung der Klageanträge nach Vertrauensprinzip . Qualifikation als  Stufenklage (E. 2). Der  Rechenschaftsanspruch der Auftraggeberin kann sich bei gegebenem Ko
Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
Regeste: Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO – Know-How  als solches ist kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne der genannten Prozessbestimmung, da es kein vom Gesetzgeber anerkanntes Immaterialgut dars
Verwaltungspraxis
Regeste: §§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c  Öffentlichkeitsgesetz – Organisationen und Personen ausserhalb der öffentlichen Verwaltung unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz nur dann, wenn sie
Art. 382 Abs. 1 StPO
Regeste: ; Beschwerdelegitimation  des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein au
Nachbarrecht
Regeste: Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB – , hochstämmiger Baum Zur Frage, ob ein Baum als hochstämmiger Baum im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB gilt, kann auf die Pflanzenlisten
§ 13 Abs. 2 ÖffG
Regeste: – Ein Gesuch um Zugang  zu allen Gemeinderatsprotokollen zwischen dem 10. Mai 2014 und 15. November 2015 ist nicht hinreichend genau formuliert. Es gibt keinen Anspruch auf wahlloses Bedi
Anwaltsrecht
Regeste: Ein Anwalt , der während zehn Monaten unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 14'733.85 bezogen hat und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 1
Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
Regeste: Art. 16b ff. EOG i.V.m. Art. 29 EOV – Sondernorm, dass eine Mutter, die zum Geburtszeitpunkt arbeitslos ist und die Mindesterwerbsdauer von Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, dann An
Vollstreckungsrecht
Regeste: Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR – Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus de
Bau- und Planungsrecht
Regeste: § 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: A

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