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Obligationenrecht
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Regeste:
Art. 400 Abs. 1 OR – Auslegung der Klageanträge nach Vertrauensprinzip . Qualifikation als Stufenklage (E. 2). Der Rechenschaftsanspruch der Auftraggeberin kann sich bei gegebenem Ko
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Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO
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Regeste:
Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO – Know-How als solches ist kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne der genannten Prozessbestimmung, da es kein vom Gesetzgeber anerkanntes Immaterialgut dars
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Verwaltungspraxis
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Regeste:
§§ 2 Abs. 2 Bst. c und 6 Abs. 1 Bst. c Öffentlichkeitsgesetz – Organisationen und Personen ausserhalb der öffentlichen Verwaltung unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz nur dann, wenn sie
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Art. 382 Abs. 1 StPO
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Regeste:
; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein au
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Nachbarrecht
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Regeste:
Art. 684 und 688 ZGB sowie § 111a Abs. 1 EG ZGB – , hochstämmiger Baum
Zur Frage, ob ein Baum als hochstämmiger Baum im Sinne von § 111a Abs. 1 EG ZGB gilt, kann auf die Pflanzenlisten
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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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Regeste:
– Ein Gesuch um Zugang zu allen Gemeinderatsprotokollen zwischen dem 10. Mai 2014 und 15. November 2015 ist nicht hinreichend genau formuliert. Es gibt keinen Anspruch auf wahlloses Bedi
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Anwaltsrecht
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Regeste:
Ein Anwalt , der während zehn Monaten unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 14'733.85 bezogen hat und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 1
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Art. 16b ff EOG i.V.m. Art. 29 EOV, KS MSE Rz. 1072
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Regeste:
Art. 16b ff. EOG i.V.m. Art. 29 EOV – Sondernorm, dass eine Mutter, die zum Geburtszeitpunkt arbeitslos ist und die Mindesterwerbsdauer von Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, dann An
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Vollstreckungsrecht
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Regeste:
Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a OR – Im Konkursverfahren nach erfolgter Überschuldungsanzeige sind die Gläubiger nicht legitimiert, die Bewilligung des Konkursaufschubs anzufechten.Aus de
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
§ 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt:
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