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Gerichtspraxis
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Regeste:
§ 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt:
A
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Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
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Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das Grundstück demgegenüber nicht beim Wohnrechtsberechtigten, sonder
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Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
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Fremdkapital, dem zufolge Unterkapitalisierung wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter zukommt, unterliegt gemäss § 73 StG und § 28 VStG der Kapitalsteuer. Bei Immobiliengesellschaften wird in der Regel
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Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
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Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
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Beendigung des Nutzungsverhältnisses
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Die Beendigung des Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der bis anhin durch das eingeräumte Nutzungsrecht beschränkte Grundeigentümer rechtlich wieder vollumfänglich über die Sache verfügen kann.
Mit
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Keine Revisionsgründe
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Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegen unter anderem in folgenden Fällen keine Revisionsgründe vor:
Neue Schätzungen oder Bewertungen stellen keinen Revisionsgrund dar.
Mangelnde Rechtskennt
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Voraussetzungen
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Erste Voraussetzung für eine Revision ist eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung. Die steuerpflichtige Person hat objektiv zu viel versteuert.Voraussetzung dafür, dass ein Revisionsverfahr
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Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter ganzjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil: siehe § 6
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Es liegen mehrere Steuerdomizile vor. Am Haupsteuerdomizil basiert die Steuerpflicht auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht während des ganzen Kalenderjahres. Am Nebensteuerdomizil (Liegensch
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Hinweis
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Der Umfang der Steuerpflicht, die Steuerperiode und die Steuerbemessungsgrundlage sind einerseits eng miteinander verknüpft und andererseits im Steuergesetz in verschiedenen Paragraphen geregelt. Aus
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Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
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Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung.
Eine Einsprache