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Gerichtspraxis
Regeste: § 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: A
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das Grundstück demgegenüber nicht beim Wohnrechtsberechtigten, sonder
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Fremdkapital, dem zufolge Unterkapitalisierung wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter zukommt, unterliegt gemäss § 73 StG und § 28 VStG der Kapitalsteuer. Bei Immobiliengesellschaften wird in der Regel
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Die Beendigung des Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der bis anhin durch das eingeräumte Nutzungsrecht beschränkte Grundeigentümer rechtlich wieder vollumfänglich über die Sache verfügen kann. Mit
Keine Revisionsgründe
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegen unter anderem in folgenden Fällen keine Revisionsgründe vor: Neue Schätzungen oder Bewertungen stellen keinen Revisionsgrund dar. Mangelnde Rechtskennt
Voraussetzungen
Erste Voraussetzung für eine Revision ist eine vom gesetzlichen Mass abweichende Besteuerung. Die steuerpflichtige Person hat objektiv zu viel versteuert.Voraussetzung dafür, dass ein Revisionsverfahr
Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter ganzjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil: siehe § 6
Es liegen mehrere Steuerdomizile vor. Am Haupsteuerdomizil basiert die Steuerpflicht auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht während des ganzen Kalenderjahres. Am Nebensteuerdomizil (Liegensch
Hinweis
Der Umfang der Steuerpflicht, die Steuerperiode und die Steuerbemessungsgrundlage sind einerseits eng miteinander verknüpft und andererseits im Steuergesetz in verschiedenen Paragraphen geregelt. Aus
Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung. Eine Einsprache

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