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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
öffentlichen Hand für die Kulturein- richtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzin- sung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nut- zungsdauer angerechnet. 5 Nach
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas- sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. 3 Der Regierungsrat regelt
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 8. Mai 200878) sowie Veranlas- sung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug; 3. * Kenntnisnahme der Jahresrechnungen a) der Ausgleichskasse
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
wenn sie an die Residenz ge- bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anwei- sung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses. § 18 1 An dem Domkapitel sollen
213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Verhältnisse verpflichtet. 3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschus- sung ganz oder teilweise verweigert werden. 3. Finanzierung § 11 Kostentragung 1 Soweit die Kosten aus
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
423.31-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
Kanton Zug 423.31-A1 Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag1
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
oder zu beeinflussen. 2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus- sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfa nur an das Recht gebunden. 2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei- sungen entgegen. 3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz

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