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Einspracheentscheid
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Die kantonale Steuerverwaltung kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Der ist ein reformatorischer Entscheid, der an die Stelle der Veranlagungsverfügung tritt. Für den Entscheid der Veranlagungsbe
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Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung
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Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nen
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Revisionsverfahren
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Über das Revisionsgesuch entscheidet jene Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid, deren Revision verlangt wird, getroffen hat. Revisionsbegehren, die rechtskräftige Veranlagungsverfügungen o
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Bewegliches Privatvermögen
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Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
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Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
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Grundlage
Der Umfang der Steuerpflicht, die Steuerperiode und die Steuerbemessungsgrundlage sind einerseits eng miteinander verknüpft und andererseits im Steuergesetz in verschiedenen Paragraph
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Überjährige Geschäftsjahre und unterjährige Geschäftsjahre
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Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerp
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Die Besteuerung von Nutzniessung an Liegenschaften und Wohnrecht bei der Vermögenssteuer
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Zivilrechtliche Grundlage der Nutzniessung bilden die Art. 745-775 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Das Wohnrecht ist in den Art. 776-778 ZGB geregelt und ist
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Wertberichtigung auf Darlehen
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Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf ist anhand der konkreten Umstände, namentlich auf Grund von objektiven Bewertungsunter
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Revisionsgründe
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Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende vorliegen
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Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses
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Für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses haben die Erben bzw. deren Vertreter dem zuständigen Erbschaftsamt Unterlagen über folgende per Todestag vorhandene in- und ausländischen Vermögenswerte