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Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Im Unterschied zu den juristischen Personen gilt bei natürlichen Personen in jedem Fall das Kalenderjahr als Steuerperiode.Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der
Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstell
Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter ganzjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil: siehe § 6
Es liegen mehrere Steuerdomizile vor. Am Haupsteuerdomizil basiert die Steuerpflicht auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht während des ganzen Kalenderjahres. Am Nebensteuerdomizil (Liegenscha
Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für: die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Sc
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägig
Begriff und Allgemeines
Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
Baurechtzinsen
sind keine Schuldzinsen, da kein Schuldverhältnis vorliegt und können deshalb nicht unter den Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (§ 14 Abs. 2 VO StG; BGE vom 29.3.1999, in StE 1999, B 25.6 Nr. 34)
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre
Verfahren und Revisionsentscheid
Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Das Revisionsverfahren unterliegt
Rechtliche Grundlagen
Expatriates-Verordnung des Bundes vom 3. Oktober 2000 (SR 642.118.3) Änderung der Expatriates-Verordnung vom 9. Januar 2015 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016). Übergangsbestimmung zur Änderung vo

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