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Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
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Im Unterschied zu den juristischen Personen gilt bei natürlichen Personen in jedem Fall das Kalenderjahr als Steuerperiode.Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der
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Verspätete Einsprache / Fristwiederherstellung
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Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten. Vorbehalten bleibt einzig die Fristwiederherstell
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Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuergomizil) mit unbeschränkter ganzjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil: siehe § 6
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Es liegen mehrere Steuerdomizile vor. Am Haupsteuerdomizil basiert die Steuerpflicht auf der persönlichen Zugehörigkeit und besteht während des ganzen Kalenderjahres. Am Nebensteuerdomizil (Liegenscha
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Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten
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Abzugsfähig sind Vermögensverwaltungskosten unter anderem für:
die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Wertsachen, Wertschriften) in offenen Depots oder Schrankfächern (Depot-, Sc
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Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
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Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägig
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Begriff und Allgemeines
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Veranlagungen, die nicht angefochten wurden, erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können von der steuerpflichtigen Person nicht mehr angefochten werd
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Baurechtzinsen
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sind keine Schuldzinsen, da kein Schuldverhältnis vorliegt und können deshalb nicht unter den Schuldzinsen in Abzug gebracht werden (§ 14 Abs. 2 VO StG; BGE vom 29.3.1999, in StE 1999, B 25.6 Nr. 34)
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Erläuterungen zu § 28 - Verluste
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Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre
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Verfahren und Revisionsentscheid
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Die Revisionsinstanz prüft zuerst die formellen Voraussetzungen des Begehrens. Besteht offensichtlich ein formeller Mangel, wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Das Revisionsverfahren unterliegt
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Rechtliche Grundlagen
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Expatriates-Verordnung des Bundes vom 3. Oktober 2000 (SR 642.118.3)
Änderung der Expatriates-Verordnung vom 9. Januar 2015 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016).
Übergangsbestimmung zur Änderung vo