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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
oder zu beeinflussen. 2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus­ sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfa nur an das Recht gebunden. 2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei­ sungen entgegen. 3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz
Verordnung über die amtliche Vermessung
schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes- sungsamt mittels Einsprache auf Fehler und Mängel der Vermessung auf- merksam machen. * 3 215.31 § 10 Ei n ohne Grenzveränderung, ist das neue Mass im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch- und Vermes- sungsamt teilt das neue Flächenmass den Eigentümerinnen und Eigentü- mern von Grundstücken im Sinne von Art it durch die Nachführungs- geometerin bzw. den Nachführungsgeometer, das Grundbuch- und Vermes- sungsamt oder ein Unternehmen. * 5. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung § 21 Abgabe
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
sofern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestimmungen oder Kontaktlinsenanpas­ sungen umfasst. b) Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes bzw. ein vom Schweizerischen
Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
Kanton Zug 154.213 Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton Vom 14. Mai 1991 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat, zwec
Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
611.1 2) Beispiel: Um die Bezugsberechtigung für das Jahr 2017 zu bestimmen, dienen das Bemes­ sungsjahr 2015 und das Jahr 2014 als Basis. Damit die Kirchgemeinde für die Kriterien 1 und 2 bezugsberechtigt
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
ngen von schweizerischen (ge- sunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlas- sungskanton nach dem Heimatkanton. § 4 1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen
Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
Kanton Zug 153.62 Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung) Vom 23. August 2011 (Stand 1. März 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1
Verordnung zum Schulgesetz
ordentlichen generellen Kontrolle; e) er führt Impfungen und ausserordentliche Untersuchungen nach Wei­ sungen der Gesundheitsdirektion durch. 2 Der Schularzt erstattet nach Ende eines Schuljahres der gemeindlichen
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Zulassungsbewilligung 1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. 2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuc
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Kanton Zug 413.14 Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) Vom 7. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1

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