-
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
-
Zeitpunkt des Schulantritts; b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes- sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli- chen Wald angestellten Förster; c) W
-
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
-
Verordnung vom 18. Dezember 1942 in der Fassung vom 24. Mai 1956 zur Anwendung. Allfällige besondere Wei- sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten. 1) BS 9, 564; heute ganzer Erlass aufgehoben durch
-
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
-
31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
-
Gesetz über den Feuerschutz
-
Ausbildung voraus. * § 46 Ausbildung 1 Die Gemeinden und Betriebe haben ihre Feuerwehren gemäss den Wei sungen der Gebäudeversicherung Zug aus und weiterzubilden. * 2 Die Gebäudeversicherung Zug führt insbesondere
-
Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
-
Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuwei- sungskanton eine Kostengutsprache einfordern. 3 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung2) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für S
-
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
-
Dienstjahr um ein Monats gehalt bis auf 6 Monatsgehälter nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemes sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozi alzulagen sowie Treue und Erfah
-
Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
-
gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilstandsverordnung sowie die Kreisschreiben und Wei- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenös- sischen Amtes für das Zivilstandswesen
-
Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
-
vorbehalten. § 17 Rechtspflege 1 Gegen die Festlegung der Gebühren kann beim Grundbuch- und Vermes- sungsamt Einsprache erhoben werden. * § 18 * … § 19 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1995
-
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
-
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
-
Verordnung über die Kantonsschule
-
unterstüt zen diese; b) sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei tung in ihren Abteilungen eingehalten