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Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 17. Mai 19344) zur Anwendung. Allfällige besondere Wei- sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten. § 2 1 Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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gestellt werden. * 14 223.1 2 Das Obergericht ist zur Erreichung einer einheitlichen Praxis befugt, Wei sungen formeller Natur an alle Urkundspersonen zu erteilen. Die Direktion des Innern kann diesbezüglich
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711.31-16-1.de.pdf
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mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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oder zu beeinflussen. 2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfa nur an das Recht gebunden. 2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei sungen entgegen. 3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz
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mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies- sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau- m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies- sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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31a * Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies- sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden. 2 Ein Erschliessungsplan kann Bau- m, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies- sungsanlagen geändert werden sollen. 3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. Septe
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
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ordentlichen generellen Kontrolle; e) er führt Impfungen und ausserordentliche Untersuchungen nach Wei- sungen der Gesundheitsdirektion durch. 2 Der Schularzt erstattet nach Ende eines Schuljahres der gemeindlichen