-
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
-
kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Wei- sungen erlassen. 4 Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles
-
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
-
17 Anweisungsberechtigung 1 Bis zu einer Ausgabensumme von 150 000 Franken kommt die Anwei- sungsberechtigung der Amtsleitung zu. Bei Abwesenheit erfolgt das Schlussvisum durch die jeweilige Stellvertretung
-
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
-
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
-
711.31-17-1.de.pdf
-
mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. L 5 Naturschutzgebiete und
-
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
-
unterstüt- zen diese; b) sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften, die Wei- sungen der übergeordneten Organe und die Entscheide der Schullei- tung in ihren Abteilungen eingehalten
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
oder zu beeinflussen. 2 Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflus- sungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfa nur an das Recht gebunden. 2 Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Wei- sungen entgegen. 3 Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz
-
711.31-18-1.de.pdf
-
mit geringer Erschliessung ausschliesslich Ergänzungen (z. B. Abzweiger, Verlängerung) oder Anpas- sungen (z. B. Verbreiterung, Verstärkung) bestehender Waldstrassen bewilligen. Richtplantext Kap. L 11
-
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
-
17 Anweisungsberechtigung 1 Bis zu einer Ausgabensumme von 150 000 Franken kommt die Anwei- sungsberechtigung der Amtsleitung zu. Bei Abwesenheit erfolgt das Schlussvisum durch die jeweilige Stellvertretung
-
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
-
kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Wei- sungen erlassen. 4 Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles
-
861.42 - Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
-
Erstattung der Kosten. Für eine allfällige Weiterbehandlung muss das kantonale Sozialamt beim Zuwei- sungskanton eine Kostengutsprache einfordern. 3 Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen persönliche Hilfe für Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung sind, die Sozialhilfegesetzgebung2) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für S