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1553.1 - Gedruckter Bericht
Weiter- gezogene Fälle Vom Bundesgericht erledigt Pendent beim Bundes- gericht Gut- heis- sung Rück- wei- sung Ab- wei- sung Nicht- ein- treten Ab- schrei- bung 2002 1. Kammer 2. Kammer 3. Kammer 4. Kammer 382
2969.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
Weiter– gezogene Fälle Vom Bundesgericht erledigt Pendent beim Bundes– gerichtGut– heis– sung Rück– wei- sung Ab– wei– sung Nicht– ein– treten Ab– schrei- bung 2013 1. Kammer 2. Kammer 3. Kammer 4. Kammer 414
3185.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Bezugnehmend auf den Abklärungsauftrag 10 vertrat die Baudirektion die Auffassung, dass es keine Anpas- sung des gesamten Gebäudes brauche, wenn nur ein einzelner Gebäudeteil erneuert oder um- genutzt werde Mobili- tätskonzepts werde voraussichtlich Eingang in den Richtplan finden. Zudem sei eine Anpas- sung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) nach den Ortsplanungsrevisionen (d. h. in den nächsten vier bis t wird.» Angebracht wurde seitens der Baudirektion wiederum die mit den MuKEn kompatiblere Anpas- sung des Begriffs «Heizenergiebedarf» zu «Energiebedarf». Es wurde weiter ausgeführt, dass die 10 Proz
3185.5a - Synopse
(ID 2022) Spezial-Synopse Teilrevision Energiegesetz Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 15. Dezember 2020; Vorlage Nr. 3185.2 (Laufnummer 16491) [M10K1] Antrag der vorberatenden Kommi
3185.3a - Synopse
(ID 2022) Spezial-Synopse Teilrevision Energiegesetz Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 15. Dezember 2020; Vorlage Nr. 3185.2 (Lauf- nummer 16491) [M10K1] Antrag der vorberatenden Kom
3237.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
Weiter– gezogene Fälle Vom Bundesgericht erledigt Pendent beim Bundes– gerichtGut– heis– sung Rück– wei- sung Ab– wei– sung Nicht– ein– treten Ab– schrei- bung 2015 1. Kammer 2. Kammer 3. Kammer 4. Kammer 492
3413.1 - KESB ab Seite 126 der Vorlage Nr. 3412
Ablehnung der positiven, kantonalen Vorentscheide durch SEM 3 Zeitgerechte Bewilligungen zur Marktzulas- sung für private Personalvermittlungs- und Personalverleihagenturen > 80 % innert 10 Arbeitstagen ab V eine neue Netzwerkinfrastruktur (ZugNETx) und die Einführung einer modernen, verwaltungsweiten Lö- sung für die Kommunikation und Zusammenarbeit (UCC) erfolgreich gestartet werden. Zudem gelang es, die Benutzende (Lehrer, Schüler, Dritte, Einwohner/innen, Firmen), ohne Benutzende Identifikationslö- sung ZUGLOGIN Anzahl 33'642 33'000 37'247 Benutzende Identifikationslösung ZUGLOGIN Anzahl 21'050 23'000
3412.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Ablehnung der positiven, kantonalen Vorentscheide durch SEM 3 Zeitgerechte Bewilligungen zur Marktzulas- sung für private Personalvermittlungs- und Personalverleihagenturen > 80 % innert 10 Arbeitstagen ab V eine neue Netzwerkinfrastruktur (ZugNETx) und die Einführung einer modernen, verwaltungsweiten Lö- sung für die Kommunikation und Zusammenarbeit (UCC) erfolgreich gestartet werden. Zudem gelang es, die Benutzende (Lehrer, Schüler, Dritte, Einwohner/innen, Firmen), ohne Benutzende Identifikationslö- sung ZUGLOGIN Anzahl 33'642 33'000 37'247 Benutzende Identifikationslösung ZUGLOGIN Anzahl 21'050 23'000
3136.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zu den Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten in der Schweiz Gleich 5 Jugendliche ohne Anschlusslö- sung werden zahlenmässig erfasst und intensiv begleitet Jugendliche der 3. Oberstufen- schulen oder in Woche eingeleitet; Anträge nach Abschluss In- struktionsverfahren innert 3 Monaten und keine Rückwei- sung aus formalen Gründen durch RR Nächste Schritte im Instrukti- onsverfahren innert 1 Woche eingeleitet; ; keine Rückweisung aus forma- len Gründen Terminplan und Vorgaben RR eingehalten; keine Rückwei- sung aus formalen Gründen Gleich 9 Kompetente und rasche Auskünfte zum Finanzhaushaltgesetz Direktionen
3299.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Dezember 1979 (aGebVG) sah im Wesentlichen den gleichen Rechtsmittelweg vor wie die ursprüngliche Fas- sung des Feuerschutzgesetzes: Einsprache bei der Gebäudeversicherung, anschliessend Be- schwerde an den [1982] 141 ff.) hielt das Bundesgericht fest, dass eine Anpassung dieses Höchstsatzes eine Anpas- sung des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedingen würde und nur zulässig wäre, wenn sich die Verhältnisse

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