-
2025.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. Januar 2012
-
hinfällig geworden sind oder deren Lage nicht mehr bestimmbar ist, wird vom Grundbuch- und Vermes- sungsamt angeordnet und durchgeführt. 2 Erstreckt sich die Bereinigung auf eine grössere Zahl von Dienstbarkei- BGS 215.35 4 § 153g Rechtsschutz 1 Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Grundbuch- und Vermes- sungsamt erhoben werden. 2 Gegen den Einspracheentscheid des Grundbuch- undVermessungsamtes kann Beschwerde
-
2060.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Strassenoberbau Zur Abklärung des bestehenden Strassenoberbaus wurden materialtechnische Zustandserfas- sungen erstellt. Die Substanz des bituminösen Oberbaus in der Hinterbergstrasse ist bezüglich Schichtdicken
-
2067.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Lebensun- terhalt zu decken. Das SHG besagt im Weiteren, dass die Unterstützung mit Auflagen und Wei- sungen verbunden werden darf, die sich auf die Verwendung der Beiträge beziehen oder ge- eignet sind, die
-
2068.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
publiziert sie im Amtsblatt. 3 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann bei der Vermes- sungsaufsicht Einsprache erheben. 4 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungs- gericht
-
2068.2 - Antrag des Regierungsrates
-
publiziert sie im Amtsblatt. 3 Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann bei der Vermes- sungsaufsicht Einsprache erheben. 4 Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungs- gericht
-
2068.6 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
-
beschränken. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 das Grundbuch- und Vermes- sungsamt ermächtigt, Geodaten und damit verbundene Informationen, die nach der Bundes- oder kantonalen G
-
2487.2 - Antwort des Regierungsrats
-
i- on von Thomas Werner vom 8. April 2013) ist noch immer nicht gelöst, wann ist mit dem Lö- sungsvorschlag zu rechnen? Gemäss § 48 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz ein Anspruch auf Erteilung der Niederla s- sungsbewilligung bestand; ein allfällig laufender Sozialhilfebezug blieb dabei unberücksichtigt. In diesem Z info r- mierte das SEM die Kantone, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Bandbreite der Zuwei- sungen an die Kantone erhöht werden müsse. Am 23. Juni 2015 wurden die Kantone dahinge- hend informiert
-
2537.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Fr a- gen der Aufgabenteilung. Es haben denn auch Geberkantone in der Beglei tgruppe zwecks Lö- sungsfindung aktiv mitgewirkt. In diesem Zeitpunkt der Suche einer Vermittlungslösung waren weder der KdK noch
-
2553.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
bewährt; da- ran wird festgehalten. Im Versicherungsbereich sollen punktuelle, aber wichtige Anpas- sungen erfolgen. Aufgrund des Strukturwandels und der Bautätigkeit im Kanton Zug haben sich die Risiken gewisser E r- messensspielraum bestehen (Anpassung nur an «wesentliche» Veränderungen). Die Anpas- sungen sollen garantieren, dass die Gebäudeversicherung eine realistische Entschädigung ausrichtet, welche
-
2479.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts
-
gegenüber der Staatsanwaltschaft materiell nur im Rahmen der Erledigung von Beschwerden über ein We i- sungsrecht im Einzelfall. Als Beschwerdeinstanz ist das Obergericht jedoch keine "Ersatz- Untersuchungsbehörde"