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Zweck und Zuständigkeiten
1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
§ 32a Erschliessungspflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzone
2015: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage des Umfangs des für eine  Umweltverträglichkeitsprüfung massgebenden Untersuchungsperimeters geäussert. Zudem überprüfte das Verwaltungsgericht den Sachverh
2016: Verwaltungsgericht
Angefochten ist die Verfügung der Baudirektion, mit welcher diese die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Einsprache gegen die Umfahrung Cham–Hünenberg (UCH) sowie betreffend den sofortigen Baustopp
§ 69 Verwaltungszwang
1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn a)    für Bauarbeiten keine rechtsk
§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung , jedoch einer Bauanzeige: a)
2011: Verwaltungsgericht
Baute ausserhalb der Bauzone In Frage steht vorliegend die Dacherhöhung einer bestehenden Weidscheune in der Landwirtschaftszone, die seit 2008 zur Unterbringung von Pferden genutzt wird. Das Amt
2011: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abweisung eines Baugesuchs für den Neubau einer Mobilfunkanlage . Zunächst wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da sich die Beschwe
§ 32b Durchführung der Erschliessung
1 Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen Erschliessungsträgern nach dem Erschliessungsprogramm und der baulichen Entwicklung durch. 2 Bauwillige können mit der Gem
2017: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse

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