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Zweck und Zuständigkeiten
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1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwicklung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grundsätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorsch
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§ 32a Erschliessungspflicht der Gemeinden
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1 Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzone
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2015: Verwaltungsgericht
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Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage des Umfangs des für eine Umweltverträglichkeitsprüfung massgebenden Untersuchungsperimeters geäussert. Zudem überprüfte das Verwaltungsgericht den Sachverh
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2016: Verwaltungsgericht
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Angefochten ist die Verfügung der Baudirektion, mit welcher diese die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Einsprache gegen die Umfahrung Cham–Hünenberg (UCH) sowie betreffend den sofortigen Baustopp
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§ 69 Verwaltungszwang
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1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilligungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anlagen anordnen, wenn a) für Bauarbeiten keine rechtsk
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§ 44 Baubewilligungsfreie Vorhaben
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1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung , jedoch einer Bauanzeige: a)
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2011: Verwaltungsgericht
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Baute ausserhalb der Bauzone
In Frage steht vorliegend die Dacherhöhung einer bestehenden Weidscheune in der Landwirtschaftszone, die seit 2008 zur Unterbringung von Pferden genutzt wird. Das Amt
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2011: Regierungsrat
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Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abweisung eines Baugesuchs für den Neubau einer Mobilfunkanlage .
Zunächst wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, da sich die Beschwe
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§ 32b Durchführung der Erschliessung
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1 Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen Erschliessungsträgern nach dem Erschliessungsprogramm und der baulichen Entwicklung durch. 2 Bauwillige können mit der Gem
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2017: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse