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§ 39 Anrechenbare Grundstücksfläche für Baumassen- und Grünflächenziffer
1 Zur  anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht an
§ 52c Kürzung, Befreiung
1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewi
Verfahrensbestimmungen
1 Die  Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
§ 30 Gebäudelänge und -breite
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
§ 10a Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für  Behinderte zugänglich und benutzbar sind. 2 Gebäude mit mehr als acht
§ 67 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
1 Die Baudirektion ist  Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. 2 Die Baudirektion a)  führt den kantona
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
1 Der  kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a)  eine ausgewog
2013: Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Baubewilligung für den Ausbau eines Strassenknotens Im Interesse der Verkehrssicherheit sind gemäss § 7 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vo
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
1 Sollen kantonale  Zonen- und  Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in

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