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§ 42 Abschliessende kantonale Regelungen und Abweichungen von den kantonalen Vorschriften
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1 Die Gemeinden dürfen in den nachfolgenden Bereichen keine weiteren Regelungen in ihre Bauordnungen aufnehmen: a) Wohnhygiene (§ 6); b) sämtliche Bereiche dieser Verordnung, soweit nachfolgend n
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§ 9 Allgemeines
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1 Bauten und Anlagen sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 2 N
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§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
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1 Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
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2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung
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Die Beschwerdeführerin reichte ein Baugesuch für die Betreibung eines Modellflugplatzes für Start und Landung von Elektroflugzeugmodellen ein. Als kantonale Koordinationsstelle verfügte das Amt für Ra
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2014: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond
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§ 11 Massgebendes Terrain
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1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. 2 Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländev
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§ 19 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
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1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2
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§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
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1 Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind als Geschossfläche anzurechnen: a) sämtliche Flächen des Erdgeschosses und der darüber liegenden Geschosse, einschliesslich der Treppenhäuser und
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§ 20 Gebäudeteile, Fassadenflucht und Fassadenlinie
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1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutende rückspringend
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§ 52b Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
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1 Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und a) behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen sowi