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2002: Verwaltungsgericht
Die Anwendung von Gestaltungsvorschriften darf nicht dazu führen, dass generell für ein bestimmtes Gebiet gewisse Bau- und Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Insbesondere wollen die Area
2004: Verwaltungsgericht
Die erstellten Arealbebauung en können nur mit Rücksicht auf das Ganze geändert werden (§ 29 Abs. 4 PBG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur  Änderung einer Arealbebauungsbewilligung (s
2007: Regierungsrat
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem richtig besetzten, zuständigen, unabhängigen sowie unparteiischen Gericht beurteilt wird. Dieser Anspruch bezie
2005: Verwaltungsgericht
Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
Integrative Sonderschulung (IS)
Integrative Sonderschulung (IS) Kinder und Jugendliche (in begründeten Fällen bis 20 Jahre), die behindert sind oder besonders gefördert werden müssen und die mit den Angeboten der gemeindlichen Schu
1998: Verwaltungsgericht
Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem  Planungsziel des haus
2009: Verwaltungsgericht
Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
2008: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt
2010: Regierungsrat
Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ein vom Gemeinderat Baar (fortan: Vorinstanz) bewilligtes Bauvorhaben für den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses. Gemäss § 28
2006: Regierungsrat
Dieser Entscheid dreht sich um eine in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts mit zwei Mehrfamilienhäusern überbaute Liegenschaft, deren Gebäude im Rahmen einer neuen Arealbe­bauungsbewilligung au

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