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414.153 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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promovierten oder ge- fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch deren Eltern. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 4 Pr
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231.11 - Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsge- bühr. 4 Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine werden vom Präsi- denten bzw. der Präsidentin der Prüfungskommission festgelegt. § 4 Prüfungsfächer
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414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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unmündigen Schülerinnen und Schü- lern erhalten die Eltern diesen Zwischenbericht ebenfalls. 3 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 11 I
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161.14 - Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
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Medienkonferenzen der Justizbehörden; c) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts; d) auf Anfrage die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Zivilsa- chen, mit Benennung des Gegenstands aber ohne die Namen f) eine Kopie des Urteils in Strafsachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben. 2 Die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen mit Benen- nung des Gegenstands werden über Internet
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i) Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung 1 Im offenen und im selektiven Verfahren
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754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) – SR 748.01. 3) Terminologie in Anpassung an § 19 GO 4) Obsolet durch Änderung von Art. 25 BG. 5) Terminologie in Anpassung an § 19 GO GS 16, 507 1 754.1 § 4 1 Zuständig
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412.312 - Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions-Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungs
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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Absprache mit der Rekto- renkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen. § 3 Voraussetzungen und Auflagen 1 Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung oder den Rektor ein detailliertes Pro- gramm mit Angaben zu Zielsetzungen, Programminhalten, Dauer, Terminen und voraussichtlichen Kosten beizulegen. 2 Die Lehrpersonen haben der Rektorin oder dem Rektor nach
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Kanton Zug 861.52 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 7. März 2020) In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und E
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Kanton Zug 531.1 Gesetz für den Zivilschutz * (Zivilschutzgesetz) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den