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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
zitiert werden, handelt es sich um das erwähnte Gesetz. 4) Begriff im ganzen Kreisschreiben der Terminologie des Gemeindegesetzes vom 4. Sept. 1980 angepasst. GS 15, 398 1 223.2 Ziff. 2 1 Nach wie vor ist
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
Kanton Zug 216.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs-
152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Rechtschreib- und Darstellungsfehler; b) falsche Zahlen und Nummerierungen; c) falsche Verweise; d) terminologische Unstimmigkeiten. 3 Formelle Berichtigungen an der Verfassung des Kantons Zug sowie an Gesetzen
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2025) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
721.252 - Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Architektur- und Ingenieurwettbewerbe. * 2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben. 3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Wirtschaftlichkeit und Folgekosten
721.253 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Architektur- und Ingenieurwettbe- werbe. 2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben. 3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass a) Wirtschaftlichkeit und Folgekosten
§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
Regeste: – Wer Mängel bei den Wahl- oder Abstimmungsunterlagen rügen will, die er schon vor dem Wahl- oder Abstimmungstag entdeckt, darf mit der  Beschwerdeeinreichung nicht bis nach dem Wahl- od
Zivilrechtspflege
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Im Rahmen des  Replikrechts können neue Vorbringen eingebracht werden, soweit die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteili
Verfahrensrecht
glaubhaft, dass er seine Teilnahme an dem von der Novartis AG lediglich mit seinem Sekretariat terminlich abgesprochenen Treffen nachträglich sogar habe absagen wollen, nachdem ihm Art und Teilnehmerschaft

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