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§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
Regeste: § 16 Abs. 1 PolG – Sachverhaltsüberprüfung anhand von Videomaterial der Polizei – Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zeigen Aufnahmen, dass sich am 23. Januar 2016 in der Stadt Z
Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO
Frist habe am 27. November 2017 geendet. Innert dieser Frist habe er infolge geschäftlicher Terminkollisionen unglücklicherweise keine Gesuchsantwort einreichen können. In Anwendung von Art. 223 Abs. 1
Strafrecht
Regeste: Entschädigung eines zur Edition VerpflichtetenAus dem Sachverhalt: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine  Strafuntersuchung gegen X. wegen Diebstahls und betrügerischen
Steuerrecht
Regeste: Art. 1 Abs. 3 ExpaV (Fassung bis 31. Dezember 2015), Art. 1 Abs. 2 ExpaV (aktuelle Fassung) – Voraussetzung der zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Anwendung der Ex
Öffentlichkeitsprinzip
handelt es sich bei einem Agenda-Auszug um ein einzelnes, inhaltlich klar definiertes Dokument, woraus Termine und Verabredungen, nicht aber deren Inhalt, entnommen werden können. In diesem Sinn könnten die
Obligationenrecht
Regeste: Art. 404 OR – Bei Krippenverträgen  kann das jederzeitige Widerrufs- und Kündigungsrecht von Art. 404 Abs. 1 OR gültig wegbedungen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Selbst wenn die
Massgeblichkeitsprinzip: Zulässige steuerrechtliche Korrekturen nach dem Bilanzstichtag
Regeste: Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhelle
Staats- und Verwaltungsrecht
nicht aber auf Degeneration hindeutet, verwendet er in diesen Zusammenhang den nicht juristischen Terminus «höchstwahrscheinlich», genügt dies nach Ansicht des Gerichts dem Beweisgrad der überwiegenden
Sozialversicherung
nicht aber auf Degeneration hindeutet, verwendet er in diesen Zusammenhang den nicht juristischen Terminus «höchstwahrscheinlich», genügt dies nach Ansicht des Gerichts dem Beweisgrad der überwiegenden
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
auf demjenigen Anteil des effektiv realisierten Verkaufserlöses («Verkaufserlös netto» gemäss Terminologie der Rekursgegnerin), welcher die anrechenbaren Anlagekosten übersteigt. Ein solcher differenzierter

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