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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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eis nicht bestanden, entscheiden die zuständi- gen Dozierenden, ob der Leistungsnachweis bis zum Termin der Noteneingabe nachgebessert werden kann oder ob dieser im nächsten Studienjahr wiederholt werden
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein. * § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am Varianten 3. Wahlen 3.1. Kantonale Wahlen 3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen § 29 * Ausschreibung § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen § 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen 3.1.1.1. Wahlvorschläge § 31
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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zungsfragen (Beurkundungsprüfung). Das Gebiet gemäss Bst. b wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungs- termin bekannt gegeben. 2 … * 3 Für die Prüfung in den drei Gebieten stehen je fünf Stunden zur Verfü- gung gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Prüfung wiederum in sämtlichen Gebieten abzulegen. * § 4 Schriftliche Prüfung; Bewertung gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Wiederholungsprüfung in allen vor Antritt der Wiederholungsprüfung noch nicht bestandenen
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3333.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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n Ja Teil- weise Nein Enthal- tung 4. Sind Sie mit der Anpassung der Kündigungstermine (gleicher Termin für Arbeitnehmende und Arbeitge- bende) bei den Lehrpersonen einverstanden? 31 1 - 4 5. Sind Sie , greift diese erst per Ende des darauffolgenden Schuljahres. Mit der Angleichung der Kündigungs termin des Ar- beitgebenden an diejenige der oder des Arbeitnehmenden wird diese Frist in vertretbarer Weise , deren Lohn betragsmässig dem Minimum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher is t. Die neue Terminologie des Lohnsystems (Referenzfunktionen und Einreihungsplan) wird im ge- samten Personalgesetz verwendet
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein. * § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am Varianten 3. Wahlen 3.1. Kantonale Wahlen 3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen § 29 * Ausschreibung § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen § 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen 3.1.1.1. Wahlvorschläge § 31
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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eis nicht bestanden, entscheiden die zuständi- gen Dozierenden, ob der Leistungsnachweis bis zum Termin der Noteneingabe nachgebessert werden kann oder ob dieser im nächsten Studienjahr wiederholt werden
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Wahlgänge im Majorzverfahren sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. * § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am Initiative 3. Wahlen 3.1. Kantonale Wahlen 3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen § 29 * Ausschreibung § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen § 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen 3.1.1.1. Wahlvorschläge § 31
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222.1-1-1.de.pdf
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Schriftsätze und setzt, wenn er die Verhandlung des Prozesses für genügend vorbereitet erachtet, Termin zur Hauptverhandlung an. 2 Findet er die durch die Schriftsätze gegebene Grundlage als nicht genü- Beweise durch den Referenten binnen der im Antrag gestellten Frist Ein- sprache, so setzt dieser den Termin zur Hauptverhandlung an. 4 Die Einsprache ist durch den Einsprecher schriftlich zu begründen. Das vom Obergericht auf dem Verordnungswege erlassen. 2 Das Obergericht erlässt insbesondere auf den Termin des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Tarif für die Gerichts- und Anwaltskosten. § 230 4. Aufgehobene
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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zungsfragen (Beurkundungsprüfung). Das Gebiet gemäss Bst. b wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungs- termin bekannt gegeben. 2 … * 3 Für die Prüfung in den drei Gebieten stehen je fünf Stunden zur Verfü- gung gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Prüfung wiederum in sämtlichen Gebieten abzulegen. * § 4 Schriftliche Prüfung; Bewertung gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Wiederholungsprüfung in allen vor Antritt der Wiederholungsprüfung noch nicht bestandenen
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Wahlgänge im Majorzverfahren sind am Donnerstag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. * § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrats und des schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am Initiative 3. Wahlen 3.1. Kantonale Wahlen 3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen § 29 * Ausschreibung § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen § 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen 3.1.1.1. Wahlvorschläge § 31