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Bestattungsamt
eisDas Bestattungsamt bestimmt in Absprache mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt den Termin für den Trauergottesdienst und die anschliessende Urnenbeisetzung oder Erdbestattung auf dem Friedhof
2218.1a - Synopse
Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzugeben. 1 Die Staatskanzlei schreibt sämtliche Wahlen zehn1) Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen Spalte B 1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zehn Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgän- ge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben n. 1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zehn1) Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgän- ge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben
2218.3a - Synopse
Antrag der vorberatenden Kommission vom 14. März 2013 zeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzu- geben. zeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzu- geben. Allfällige Ergänzungswahlen (geändert) 1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zehn Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgän- ge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben n. 1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zehn3) Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgän- ge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben
1064.1 - Motionstext
MOTION VON HEINZ TÄNNLER BETREFFEND ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN (WAG; TERMIN FÜR DIE GESAMTERNEUERUNGSWAHLEN) VOM 8. NOVEMBER 2002 Kantonsrat Heinz Tännler, Steinhausen, hat die kantonalen Gesamterneuerungswahlen zeit- lichvorgezogen werden müssen, vorteilhaft auf einen Termin knapp vor den Sommerferien. Dies erlaubt den neuen Mandatsträgerinnen und -trägern, innert 6 Monaten
1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
2002 lieferten die vier Planerteams ihre Bauprojekte einschliesslich Kosten- dachangeboten und Terminprogrammen beim Hochbauamt ab. Nach eingehender Vorprüfung unter der Federführung der Metron AG, Brugg Franken. 1.12.2. Approximativer Zahlungsplan (Zentralspital, Parkhaus und GOPS) Bei Einhaltung des Terminprogramms ist in den Jahren 2003 bis 2008 mit folgenden approximativen Zahlungen zu rechnen. Die Zahlen ITE 43 1.12. FINANZIERUNG, ZAHLUNGSPLAN 47 1.13. BETRIEBSKONZEPT UND BETRIEBSKOSTEN 49 1.14. TERMINPROGRAMM 50 1.15. WEITERES VORGEHEN 50 1.16. PROJEKTORGANISATION 52 1.17. KANTONSSPITALAREAL ZUG 53 1
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei­ nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei Nichterscheinen einen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt. 3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr­ genommen werden, können die Kosten auf begründetes
Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
entsprechenden Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff. 10). Der Termin für die Auszahlung der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindestens 6 Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein. * § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben. Diese sind am ung 1 Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei Nichterscheinen einen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt. 3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr- genommen werden, können die Kosten auf begründetes
413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei Nichterscheinen einen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt. 3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr- genommen werden, können die Kosten auf begründetes

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