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1300.11 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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acht Wochen vor dem Wahl- tag im Amtsblatt auszuschreiben, unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen. § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des i schreibt sämtliche Wahlen acht Wochen vor dem Wahl- tag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzugeben. § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während
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1300.02 - Antrag des Regierungsrates
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acht Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben, unter Angabe des Termins für allfälli- ge Ergänzungswahlen. § 29 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder Sämtliche Wahlen sind acht Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus- zuschreiben. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzuge- ben. 2 Die Ausschreibung der Gesamterneuerungswahlen obliegt der
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2108.04a - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat, Voll-Synopse
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Wochen vor dem Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgän- ge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesa lei schreibt sämtliche Wahlen zehn Wochen vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige Nachwahlen anzugeben. § 62 Ergänzungswahlen 1 Ergänzungswahlen für Sitze, die während
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2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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obwohl der Ver- sand eine Woche vor dem gesetzlichen Endtermin vorgenommen worden sei. Der gesetzliche Termin für die Zustellung des Wahlmaterials (zweitletzter Dienstag vor den Wahlen) liege zu knapp vor dem kantonalen Ergänzungswahlen in der Regel auf den glei- chen Tag legen wie der in § 60 WAG geregelte Termin für gemeindliche Ergänzungswahlen (achter Sonntag nach der Hauptwahl). § 33 WAG (Unterzeichnung von eintre f- fen müssen. Damit wird einem entsprechenden Antrag der Stadt Zug entsprochen, wonach die Terminierungen nochmals zu überarbeiten seien. § 23a WAG (Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und
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2274.4c - Synopse
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vom Regierungsrat festgesetzten Termin in Kraft 1) . tonsverfassung 2) . Sie treten nach der Annahme in der Volksabstimmung an einem vom Regierungsrat festgesetzten Termin in Kraft 3) . Zug, Kantonsrat des
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3116.2 - Antwort des Regierungsrats
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Mitte November einen Termin, um solche punktuellen Massnahmen zu besprechen. Der Termin musste aufgrund einer Terminkollision bei der Vertretung des Vereins Zuger Wan- derwege abgesagt werden. Zu dieser Zeit
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei Nichterscheinen einen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt. 3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr- genommen werden, können die Kosten auf begründetes
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826.14-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
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entsprechenden Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff. 10). Der Termin für die Auszah- lung der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindes- tens 6 Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen
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826.14-A1 - Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
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entsprechenden Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff. 10). Der Termin für die Auszah- lung der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindes- tens 6 Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen
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413.116 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
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Abmeldung 1 Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor ei- nem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt. 2 Bei Nichterscheinen einen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt. 3 Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahr- genommen werden, können die Kosten auf begründetes