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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat3) in Kraft. 2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zuger- see vom 28. Mai 19254) aufgehoben. 3) Vgl.
413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Gründen zu Einzelprüfungen nicht antreten können, haben dies der Prüfungsleitung vor dem betreffenden Termin mitzuteilen. 2 Die Studentin bzw. der Student hat bis spätestens zehn Tage nach dem Prüfungstermin
215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
betragsmässig aufgeführt sein. 4 215.56 § 13 Amtlicher Verkauf 1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Verpfänderin oder den Verpfän-
Interkantonale Universitätsvereinbarung
Vereinbarung. 5 411.5 Art. 18 Zahlungstermin 1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein und Auszahlung der Beiträge fest. 2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. * 2 ... * 3 ... * GS 30, 129 1 414.375 Art. 3 Termine und Fristen 1 Die Direktionskonferenz onferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studi- um, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Zusammenset- zung der Aufnahmekommission in einem Geschäftsreglement. Art. 3 Termine und Fristen 1 Die Direktion legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie
Submissionsverordnung (SubV)
Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Einhaltung der für die Mitar­ beiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungs­ termine kündigen. 2 Den Lehrkräften der kantonalen Schulen kann nur auf Ende des Schuljah­ res gekündigt
1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Sachwissen sowie der Umstand, dass das Öffentlichkeitsprinzip und der Datenschutz inhaltlich und terminologisch eng mitein- ander verknüpft sind und es wichtig ist, eine einheitliche, kohärente datenschutz- die Koordination sicherzustellen. In jedem Falle ist anzustreben, dass die Regelungen und die Terminologie des Öffentlichkeitsgesetzes und des Datenschutzes aufeinander abgestimmt werden (Kommentar zum
1630.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Qualitätsanforderungen, insbesondere in Bezug auf die Stadtbahn, im Rahmen der vereinbarten Kosten und Termine berücksichtigt werden können. Mit diesem Controlling wird sichergestellt, dass die vereinbarten

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