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933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat3) in Kraft. 2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zuger- see vom 28. Mai 19254) aufgehoben. 3) Vgl.
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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Gründen zu Einzelprüfungen nicht antreten können, haben dies der Prüfungsleitung vor dem betreffenden Termin mitzuteilen. 2 Die Studentin bzw. der Student hat bis spätestens zehn Tage nach dem Prüfungstermin
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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betragsmässig aufgeführt sein. 4 215.56 § 13 Amtlicher Verkauf 1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Verpfänderin oder den Verpfän-
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Vereinbarung. 5 411.5 Art. 18 Zahlungstermin 1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein und Auszahlung der Beiträge fest. 2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis. * 2 ... * 3 ... * GS 30, 129 1 414.375 Art. 3 Termine und Fristen 1 Die Direktionskonferenz onferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studi- um, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto-
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Zusammenset- zung der Aufnahmekommission in einem Geschäftsreglement. Art. 3 Termine und Fristen 1 Die Direktion legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie
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Submissionsverordnung (SubV)
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Kanton Zug 721.53 Submissionsverordnung (SubV) Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 20051), beschliesst
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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Einhaltung der für die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungs termine kündigen. 2 Den Lehrkräften der kantonalen Schulen kann nur auf Ende des Schuljah res gekündigt
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1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Sachwissen sowie der Umstand, dass das Öffentlichkeitsprinzip und der Datenschutz inhaltlich und terminologisch eng mitein- ander verknüpft sind und es wichtig ist, eine einheitliche, kohärente datenschutz- die Koordination sicherzustellen. In jedem Falle ist anzustreben, dass die Regelungen und die Terminologie des Öffentlichkeitsgesetzes und des Datenschutzes aufeinander abgestimmt werden (Kommentar zum
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1630.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Qualitätsanforderungen, insbesondere in Bezug auf die Stadtbahn, im Rahmen der vereinbarten Kosten und Termine berücksichtigt werden können. Mit diesem Controlling wird sichergestellt, dass die vereinbarten