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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
tand der Schülerinnen und Schüler erhoben. 2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen­ berichte fest. § 7 Zwischenbericht in Klassenstufen mit Jahrespromotion 1 In den K
Verordnung zum Steuergesetz
Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
Spitalgesetz
b) Altersheime mit dezentraler Pflege, c) Pflegeheime, d) Pflegewohnungen 5 Im Übrigen gilt die Terminologie gemäss KVG. * 2. Aufgabenteilung § 4 Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton stellt die Versorgung der
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
veröffentlichen. 1) Heute gegen das BG vom 28. Sept. 1956, das keine Strafbestimmungen vorsieht. 2) Terminologie in Angleichung an § 19 GO 2 831.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die Einreichung der Gesuche. § 3 * … 1) BGS 416.21 GS 22, 501 1 416.211 2. Verfahren § 4 Bewerbung
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
die individuellen Studiengebühren, f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Kanton Zug 414.367 Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentrals
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
gefährdeten Schülerinnen und Schüler; sind diese unmündig, werden auch deren Eltern informiert. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 9 In

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