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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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tand der Schülerinnen und Schüler erhoben. 2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen berichte fest. § 7 Zwischenbericht in Klassenstufen mit Jahrespromotion 1 In den K
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Verordnung zum Steuergesetz
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Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
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Spitalgesetz
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b) Altersheime mit dezentraler Pflege, c) Pflegeheime, d) Pflegewohnungen 5 Im Übrigen gilt die Terminologie gemäss KVG. * 2. Aufgabenteilung § 4 Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton stellt die Versorgung der
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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
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veröffentlichen. 1) Heute gegen das BG vom 28. Sept. 1956, das keine Strafbestimmungen vorsieht. 2) Terminologie in Angleichung an § 19 GO 2 831.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
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Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten der Gewährung von Beiträgen sowie die Termine für die Einreichung der Gesuche. § 3 * … 1) BGS 416.21 GS 22, 501 1 416.211 2. Verfahren § 4 Bewerbung
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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die individuellen Studiengebühren, f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich
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Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Kanton Zug 414.367 Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) Vom 3. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentrals
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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gefährdeten Schülerinnen und Schüler; sind diese unmündig, werden auch deren Eltern informiert. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 9 In