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Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
Medienkonferenzen der Justizbehörden; c) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts; d) auf Anfrage die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Zivilsa- chen, mit Benennung des Gegenstands aber ohne die Namen f) eine Kopie des Urteils in Strafsachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben. 2 Die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen mit Benen- nung des Gegenstands werden über Internet
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
unmündigen Schülerinnen und Schü- lern erhalten die Eltern diesen Zwischenbericht ebenfalls. 3 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 11 I
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Kanton Zug 531.17 Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz) Vom 12. Februar 2004 (S
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Kanton Zug 861.52 Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2016) In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Kanton Zug 414.14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2019) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kan
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
promovierten oder ge- fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch deren Eltern. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 4 Pr
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
Rechtschreib­ und Darstellungsfehler; b) falsche Zahlen und Nummerierungen; c) falsche Verweise; d) terminologische Unstimmigkeiten. 3 Formelle Berichtigungen an der Verfassung des Kantons Zug sowie an Gesetzen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
Kanton Zug 531.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
Architektur- und Ingenieurwettbewerbe. * 2 Im Rahmen der Vorbereitungsphase sind die finanziellen und terminlichen Vorstellungen anzugeben. 3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Wirtschaftlichkeit und Folgekosten
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) – SR 748.01. 3) Terminologie in Anpassung an § 19 GO 4) Obsolet durch Änderung von Art. 25 BG. 5) Terminologie in Anpassung an § 19 GO GS 16, 507 1 754.1 § 4 1 Zuständig

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