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Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
der Prüfung; Gebühr für die reservierte Zeit gemäss Ziff. 1 b) Gebühr für die Verschiebung eines Termins für Fahrzeug­ oder Führerprüfungen, ausser bei Verschiebungen per Internet: Fr. 15.– 6.6. Fahrze
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Rechte zuständig, unabhängig davon, in welcher Gemeinde das fragliche Grundstück liegt.3) * 1) Terminologie in Anpassung an Gemeindegesetz vom 4. Sept. 1980. 2) Delegation an die Direktion des Innern für 44, 65, 70 Abs. 2, 79 Abs. 3, 104 Abs. 3 FusG)2). § 7bis * … 28. November 2017, BGS 153.3). 1) Terminologie in Anpassung an Gemeindegesetz vom 4. Sept. 1980. 2) SR 221.301 4 223.1 1.5. Unabhängigkeit und
831.511-A1-1-1.de.pdf
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 11. Juni 2002 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) 831.51
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
regeln, darunter namentlich Regelungen betref- fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten
831.521-A2-1-1.de.pdf
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 18. Dezember 1984 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Kanton Zug 831.52 GS 22, 579 1 Regierungsratsbeschluss über d
Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
tand der Schülerinnen und Schüler erhoben. 2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen­ berichte fest. § 7 Lernbericht 1 In den Klassenstufen mit Jahrespromotion nimmt die
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
tand der Schülerinnen und Schüler erhoben. 2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen­ berichte fest. § 7 Lernbericht 1 In den Klassenstufen mit Jahrespromotion nimmt die
Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
ge- fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch die Erziehungs- berechtigten. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 4 Pr
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhand­ lungen. 4 Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
tand der Schülerinnen und Schüler erhoben. 2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen- berichte fest. § 7 Lernbericht 1 In den Klassenstufen mit Jahrespromotion nimmt die

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