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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Kanton Zug 153.53 Informatikverordnung (ITV) Vom 13. November 2018 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Kantonsverfassung1) und § 2 Ab
831.1 - Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
veröffentlichen. 5) Heute gegen das BG vom 28. Sept. 1956, das keine Strafbestimmungen vorsieht. 6) Terminologie in Angleichung an § 19 GO 2 831.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhand- lungen. 4 Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
die individuellen Studiengebühren, f) die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g) die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
gefährdeten Schülerinnen und Schüler; sind diese unmündig, werden auch deren Eltern informiert. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 9 In
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
kann der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler erhoben werden. * 2 Die Schulleitung legt die Termine der Zwischenberichte fest. * § 7 Zwischenzeugnis * 1 Die Klassenkonferenz nimmt die Beurteilung der
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
iel zwischen Naturgesetzen und techni- schen Anwendungen; c) verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physikalischen Vorgängen; und d) kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
414.154 - Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug (PO WMS)
ge- fährdeten Schülerinnen und Schüler, bei unmündigen auch die Erziehungs- berechtigten. 2 Die Termine für den Zwischenbericht werden zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. § 4 Pr

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