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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Relevanz: Ausstrahlung und Bedeutung des Films für den Kanton Zug. Der Film greift gesellschaftliche Themen auf und hat einen kul- turellen Mehrwert; d) Resonanz: Das Projekt setzt Impulse, ist regional oder Höchst- beitrags gestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) das Thema des Projektes ist von grosser inhaltlicher und kultureller Relevanz für den Kanton Zug, wobei eine
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wie- derholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt. § 13 Noten Datum des Eintritts und des Austritts; 8 414.14 f) * die Noten der Maturitätsfächer nach § 9; g) das Thema der Maturaarbeit; h) * gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe
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414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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Mathematik sowie im Schwer- punktfach Biologie/Chemie und im Ergänzungsfach Anwendungen der Ma- thematik ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prü- fung im Verhältnis 2:1 zu gewichten mit Datum des Eintritts und des Austritts; f) die Noten der neun Maturitätsfächer nach § 11; g) das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; h) * die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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10 * … 6. … * § 11 * … § 12 * … 7. Planungs- und Kontrollaufgaben der Lehrpersonen * § 13 1 Die thematische Gestaltung des Unterrichts hat in einem Jahresplan bzw. in Wochenplänen zu erfolgen. * 2 Die tägliche
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822.6 - Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
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Kanton Zug 822.6 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 2. Juni 2016) Der Vorstand der Schweizerischen K
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153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle Massnahmen zu wichtigen Themen definieren. 2 Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und dem Regierungsrat
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion von der Thematik besonders betroffen ist. 2 Die Delegationen bereiten Beschlüsse des Regierungsrats in bestimmten
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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en; e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule; f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung. Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungsgänge, die auf eine andere berufliche
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122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
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Umsetzung beantragt, c) besondere Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie zum Thema Rassismus untersucht oder untersuchen lässt, d) im Gesetzgebungsverfahren mitwirkt, soweit nationale Öffentlichkeit über Fragen der In- tegration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie über Fragen zum Thema Rassismus informiert, h) besondere Aufträge erfüllt, die ihr der Regierungsrat erteilt. 3 Die Kom
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 200757) soweit die Themenbereiche «Zu- gang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+» betroffen sind. 26. * Genehmigung