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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
Relevanz: Ausstrahlung und Bedeutung des Films für den Kanton Zug. Der Film greift gesellschaftliche Themen auf und hat einen kul- turellen Mehrwert; d) Resonanz: Das Projekt setzt Impulse, ist regional oder Höchst- beitrags gestellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) das Thema des Projektes ist von grosser inhaltlicher und kultureller Relevanz für den Kanton Zug, wobei eine
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wie- derholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt. § 13 Noten Datum des Eintritts und des Austritts; 8 414.14 f) * die Noten der Maturitätsfächer nach § 9; g) das Thema der Maturaarbeit; h) * gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe
414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
Mathematik sowie im Schwer- punktfach Biologie/Chemie und im Ergänzungsfach Anwendungen der Ma- thematik ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prü- fung im Verhältnis 2:1 zu gewichten mit Datum des Eintritts und des Austritts; f) die Noten der neun Maturitätsfächer nach § 11; g) das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; h) * die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
10 * … 6. … * § 11 * … § 12 * … 7. Planungs- und Kontrollaufgaben der Lehrpersonen * § 13 1 Die thematische Gestaltung des Unterrichts hat in einem Jahresplan bzw. in Wochenplänen zu erfolgen. * 2 Die tägliche
822.6 - Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Kanton Zug 822.6 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 2. Juni 2016) Der Vorstand der Schweizerischen K
153.62 - Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle Massnahmen zu wichtigen Themen definieren. 2 Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und dem Regierungsrat
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
Regel aus drei Ratsmitgliedern. Den Vorsitz übt dasjenige Ratsmitglied aus, dessen Direktion von der Thematik besonders betroffen ist. 2 Die Delegationen bereiten Beschlüsse des Regierungsrats in bestimmten
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
en; e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule; f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung. Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungsgänge, die auf eine andere berufliche
122.72 - Verordnung über die Kommission für Integrationsfragen und gegen Rassismus
Umsetzung beantragt, c) besondere Fragen der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie zum Thema Rassismus untersucht oder untersuchen lässt, d) im Gesetzgebungsverfahren mitwirkt, soweit nationale Öffentlichkeit über Fragen der In- tegration der ausländischen Wohnbevölkerung sowie über Fragen zum Thema Rassismus informiert, h) besondere Aufträge erfüllt, die ihr der Regierungsrat erteilt. 3 Die Kom
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 200757) soweit die Themenbereiche «Zu- gang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+» betroffen sind. 26. * Genehmigung

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