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Gerichtspraxis
der Situation seien ungenügend gewesen und es seien allein sein Verhalten und seine Leistungen thematisiert worden. Die Kündigung sei gemäss Aktenlage nicht von ihm verschuldet, nicht angemessen sowie nicht vorhanden beurteile; solche Fragen könnten daher noch mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid thematisiert werden, freilich auch nur dann, wenn nicht die Zwischen-Beschwerde ergriffen und die Rüge behandelt Eidgenössische Amt für das Handelsregister und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur fraglichen Thematik hätten vernehmen lassen und keine bzw. keine grundlegenden Einwände gegen diese Lösung der vorliegenden
Personalrecht
ist zunächst festzustellen, dass bei keinem der durchgeführten Gespräche eine allfällige Kündigung Thema war und der Beschwerdegegner 1 auch nie mittels eines Schreibens über die Kündigungsabsicht der B
Aktenführung, Aufzeichnungspflicht und Archivierung oder Vernichtung
Anonymisierung) nicht nur auf Papier-, sondern auch auf elektronische Unterlagen bezieht. Zu den Themen Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung wies die Datenschutzstelle ergänzend auf die in Zusammenarbeit
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
seines Webauftritts sehr wohl über die Rechtsgrundlagen für gewisse Dienstleistungen (z.B. bei den Themen «Gesuch um Kontrollschild-Neuherstellung», «Autoindex und Halterauskünfte» oder dem Merkblatt «Parkkarte
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
Regeste: § 16 Abs. 1 PolG – Sachverhaltsüberprüfung anhand von Videomaterial der Polizei – Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zeigen Aufnahmen, dass sich am 23. Januar 2016 in der Stadt Z
Verwaltungspraxis
beiden Absätze hingegen eingeschwärzt. Zur Begründung brachte sie vor, es seien verschiedene Themenbereiche im Sinne eines Meinungsaustausches gestreift worden, was naturgemäss lediglich vorbereitenden ausserordentlichen Sitzung der kantonalen Denkmalkommission vom 12. Mai 2014 betrifft schliesslich das Thema «Kommunikation: was kann man verbessern». Dieses Traktandum umfasst fünf Absätze. Die DI hat dem
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
Regeste: §§ 99 und 132 Abs. 1 GG – Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Gemeinde richten sich nach dem (Gemeinde-)Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement
Denkmalschutz
Genehmigung des Kaufvertrags, wobei die geplante Unterschutzstellung in den Abstimmungsunterlagen thematisiert war, und mit der Genehmigung des Projektierungskredits für die Sanierung und einen neuen Anbau einer spontan erhobenen Momentaufnahme unbestreitbar ein Unbehagen gegenüber denkmalpflegerischen Themen in der Gemeinde Oberägeri zeigte, dass dieses in der Gesamtabwägung aber sicher nicht geeignet ist n erwähnte Dorfkernumfahrung war demgegenüber 1954 beim Erwerb des Gebäudes durch den Kanton ein Thema und hätte den Abbruch des Schutzobjektes vorausgesetzt. Diese ist aber nicht zustande gekommen. T
Personalrecht
Vertretung. Die Beschwerdeführerin ergänzte, die Altersentlastung sei beim Bewerbungsgespräch kein Thema gewesen und entsprechend auch nicht ausgeschlossen worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Al
Gerichtspraxis
aber doch unter dem Zwang der rechtskräftigen raumplanerischen Planung erfolgen würde. Mit der Thematisierung der verschiedenen Rechtsgrundlagen für Eigentumserwerb von Landwirtschaftsland darf davon ausgegangen Mutter und seines früheren Aufenthaltsortes zu bewegen und positive Erinnerungen zu festigen. Die Themen des Alltags in der Schweiz sollten dann in dieser Zeit aussen vor bleiben (…). Dem ist nichts beizufügen

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