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Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
Regeste:  – Zur Frage, ob die dem gekündigten und in der Folge arbeitslos gewordenen Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abgangsentschädigung (nebst den Arbeitslosentaggeldern) als Einkommen anzurechne
Öffentlichkeitsprinzip
gemeindlichen Tätigkeit. Das Zugangsgesuch betrifft somit eigentliche Dokumentensammlungen. Von einer thematischen Eingrenzung kann – wie der Beschwerdeführer selber zugibt – keine Rede sein. Im Gegenteil begründet gesetzes fallen somit so genannte «fishing expeditions», mit welchen aufs Geratewohl und ohne thematische Abgrenzung im Dokumententeich nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen spezifisches Dokument, welches Informationen betreffend einen konkreten Fall oder ein bestimmtes Thema enthält, beziehen muss. Diese Meinung deckt sich aber auch mit der Zielsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
EG Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. EG Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. April 2012, Art. 20 Abs. 3 AHVV
missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Das Merkblatt 2.02 zum Thema Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV oder die EO, Stand Januar 2017, soll dem Bürger
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
gewählte Fragenauswahl viel eher in wiederholter und tiefgehender Weise auf einige bestimmte Themengebiete zu fokussieren. Den von den Beschwerdeführenden korrekt beantworteten Fragen betreffend Vertrautheit n geschichtlichen Fragestellungen konfrontiert wird, als mit anderen einbürgerungsrelevanten Themengebieten wie zum Beispiel der Staatsorganisation oder der Schweizer Rechtsordnung. Sofern die prüfende Die vorgeworfenen und angesprochenen Mängel mussten von Beginn der Anstellung an immer wieder thematisiert werden und wurden auch immer wieder aufgegriffen. Es fand nicht ein (plötzlicher) Leistungs- oder
Enteignungsentschädigung
aber doch unter dem Zwang der rechtskräftigen raumplanerischen Planung erfolgen würde. Mit der Thematisierung der verschiedenen Rechtsgrundlagen für Eigentumserwerb von Landwirtschaftsland darf davon ausgegangen
Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
vom 23. Januar 2013, vom 13. März 2013 und vom 22. Mai 2013 wird die Angelegenheit Z. AG nicht thematisiert (act. 13, 9 und 6 der RAV-Akten). (...) 3.4 Zu guter Letzt reichte das AWA auch ein Aktendossier Email bei RAV-Berater C. und wollte wissen, wie die Angelegenheit Z. AG in den Beratungsgesprächen thematisiert worden sei. Gleichentags gab RAV-Berater C. zur Antwort, er erinnere sich an den Versicherten «Causa Z. AG» bereits beim ersten Beratungsgespräch sowie in sechs folgenden Beratungsgesprächen thematisiert hatte, dass er den HR-Eintrag offen gelegt, das in Aussicht gestellte, nie ausgerichtete Entgelt
Rechtspflege
vorhanden beurteile; solche Fragen könnten daher noch mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid thematisiert werden, freilich auch nur dann, wenn nicht die Zwischen-Beschwerde ergriffen und die Rüge behandelt
Familienrecht
Regeste: Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB – Zur Frage, ob die dem gekündigten und in der Folge arbeitslos gewordenen Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abgangsentschädigung (nebst den Arbeitsl
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
beiden Absätze hingegen eingeschwärzt. Zur Begründung brachte sie vor, es seien verschiedene Themenbereiche im Sinne eines Meinungsaustausches gestreift worden, was naturgemäss lediglich vorbereitenden ausserordentlichen Sitzung der kantonalen Denkmalkommission vom 12. Mai 2014 betrifft schliesslich das Thema «Kommunikation: was kann man verbessern». Dieses Traktandum umfasst fünf Absätze. Die DI hat dem
Namensänderung
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Frage einer allfälligen Namensänderung überhaupt nicht thematisiert wurde, hat das Bundesgericht in Erw. 6 des zitierten Entscheids immerhin darauf hingewiesen, dass

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