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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Inhaber die Schule besucht hat; f) * die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Abs. 1; g) * das Thema der Maturaarbeit; h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Allgemeinbildung, e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä- cher, f) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit, g) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä- cher, f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit, g) die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen hungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen, h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit, i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen
Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
ausgestellt: a) ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Bachelor- oder Masterprüfung, das Thema und die Bewertung der Bachelor- oder Masterarbeit enthält, b) ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
der drei Teilschulen bei. Art. 3 Thematische Ausrichtung 1 Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich Forschung und Entwick- lung sind auf die folgenden Themenfelder ausgerichtet: a) Fachdidaktik, b) n/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung 1 Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienst- leistungen sind: a) Unterricht eines Instituts bestehen insbesondere aus a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen, b) der Ausführung von Aufträgen
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
udiums. 2 Im Diplom werden ausgewiesen a) die Themen der besuchten Kernkurse, b) die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und 6 414.376 c) das Thema der Diplomarbeit. 3 Das Diplom wird durch den
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 20072). Da­ von ausgenommen sind die Themenbereiche «Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+»; 17. Ernennung der Grundbuchverwalterin über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 20076) soweit die Themenbereiche «Zugang Arbeitsmarkt für Frauen» sowie «Angebot IBA 20+» betroffen sind. § 7 Baudirektion 1 Die
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Kanton Zug 822.6 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ­direktoren (GDK) Vom 6. Juli 2006 (Stand 2. Juni 2016) Der Vorstand der Schweizerischen K
Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
Der Regierungsrat kann mit Teilstrategien strategische Ziele und generelle Massnahmen zu wichtigen Themen definieren. 2 Teilstrategien werden durch die zuständigen Direktionen erarbeitet und dem Regierungsrat
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.24 Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über d
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wie­ derholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt. * 4 Repetentinnen hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts; f) die Noten der Maturitätsfächer nach § 10; g) das Thema der Maturaarbeit; h) * gegebenenfalls den Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matura mit Angabe der

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