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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Übergangsbestimmungen 1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflich­ tigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten nach I
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
t ermächtigt sind. * 2 In Notfällen kann ausnahmsweise jede Ärztin und jeder Arzt mit einer gül­ tigen Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug Betäubungsmittel an Personen mit suchtbedingten Störungen
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.7 Prozent des AHV­pflich­ tigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
* § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär­ tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Ei und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä­ tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich­ tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
ZGB erwähnten Geschäften; 4. die Verwahrung von Wertschriften, Kostbarkeiten und sonstigen wich- tigen Dokumenten in der Schirmlade; 5. die Entgegennahme von Depositen; 6. der jährliche Untersuch der Strafrichter zu überweisen. § 57 1 Die Vormundschaftsbehörde prüft Bericht und Rechnung und lässt die nö- tigen Ergänzungen anbringen. Sie kann den Vormund, den Bevormundeten oder dessen nächste Verwandte sowie
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
der Dachkonstruktion2). 8 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer­ tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses
711.31-16-1.de.pdf
S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär­ tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Ei und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä­ tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand

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