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711.31-16-1.de.pdf
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S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä- tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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Übergangsbestimmungen 1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflich- tigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten nach I
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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ermächtigt sind. * 5 823.5 2 In Notfällen kann ausnahmsweise jede Ärztin und jeder Arzt mit einer gül- tigen Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug Betäubungsmittel an Personen mit suchtbedingten Störungen
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Zivilschutzorganisation. 2 Die ZSO weist einen Sollbestand von 900 eingeteilten Schutzdienstpflich- tigen aus. * 2 531.11 § 8 Einheiten / Gliederung 1 Folgende Einheiten bilden die Zivilschutzorganisation:
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711.31-17-1.de.pdf
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S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä- tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand
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711.31-18-1.de.pdf
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S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Kanton Zug 153.53 Informatikverordnung (ITV) Vom 13. November 2018 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Kantonsverfassung1) und § 2 Ab