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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofor- tigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Kanton Zug 153.53 Informatikverordnung (ITV) Vom 13. November 2018 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Kantonsverfassung1) und § 2 Ab
711.31-18-1.de.pdf
S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.6 Prozent des AHV-pflich- tigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt
1740.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nen, eine Sekretärin, zwei Schüler und einen Polizisten erschoss, führte in Deutschland zu hef- tigen öffentlichen Diskussionen zum Thema Jugend und Gewalt, besonders bezüglich der Dar- stellung von Gewalt
711.31-19-1.de.pdf
S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
711.31-19-1.de.pdf
S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht
1796.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
entwickelt eine Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen die Regelung der Bundesbeiträge. Zu berücksich- tigen ist in jedem Fall, dass Finanzhilfen des Bundes nur an jene Kantone fliessen, die sich mit eigenen
1794.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
13870 niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte als Lehrpraktiker an der Ausbildung von zukünf- tigen Hausärztinnen und Hausärzten beteiligen können (§ 12 der Gesundheitsverordnung [BGS 821.11]). Damit
1775.05b - Synopse
als Starthilfe für gemeinnützige Bauträger. 2 Der Regierungsrat kann zur Förderung von preisgüns- tigen Wohnungen einen Beirat einsetzen, welcher insbeson- dere zur Beschaffung von geeigneten Objekten

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