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Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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Regeste:
Art. 23 Abs. 2 VStG – Keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer bei fahrlässiger Nichtdeklaration von Einkommen oder Vermögen (Erw. 2d). § 120 Abs. 2 StG –
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Art. 66 a ff. StGB
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Regeste:
Landesverweisgung; sog. unechte HärtefallprüfungAus den Erwägungen:
3.1 Auch mit Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse von X. ist vorab auf die vorstehenden Erwägungen (
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Art. 30 Abs. 1 AVIG; Art. 26 AVIV; Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV
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Regeste:
– Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für eine Kontrollperiode (Erw. 2.1 und Erw. 3.2.2). Die Bemessung der Einstellungsdauer
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Art. 20a Abs. 5 VRV, Art. 8 Abs. 1 BV
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Regeste:
Art. 20a Abs. 5 VRV – Personen, die infolge geistiger Beeinträchtigungen ganz allgemein der Begleitung bzw. des Schutzes bedürfen, fallen nicht unter den Begriff der «Gehbehinderung» der Ve
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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Regeste:
Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fehlens von sachlichen Gründen (Erw. 4 und 5). Anspruch auf Treue- und Erfahrungszulage (Erw. 6).Aus dem Sa
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Vollstreckungsrecht
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Regeste:
Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG – Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit
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Verfahrensrecht
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Regeste:
§ 4 Abs. 1 ÖffG, § 52 VRG – Aufsichtsbeschwerdeverfahren fallen nicht unter die Ausnahmen von § 4 Abs. 1 ÖffG.Aus dem Sachverhalt:
Am 14. März 2017 stellte A. das Gesuch um Zugang zu den
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch – Die Zone UeGO gemäss § 27 Abs. 3 BO Risch ist keine Landwirtschaftszone im Sinne des Raumplanungsrechts, sondern eine weitere Nutzungszone
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Sozialversicherung
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Regeste:
§ 6 EG KVG; § 7 EG KVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG; aArt. 12 Abs. 2 KVG – Sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 KVAG. Auslegung von § 6 EG KVG (
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Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub bei gemischten Schenkungen
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Regeste:
§ 168 StG – Die Grundstückgewinnsteuer wird nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes durch die Gemeinden erhoben. Es verbleibt ihnen kein Raum, wesentliche Elemente wie Steuerpflicht,