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Art. 74 Abs. 3 VZV
Regeste: – Zuständig für die Erteilung eines  Kollektiv-Fahrzeugausweises ist im Regelfall die kantonale Behörde am Sitz des Unternehmens. Findet die Geschäftstätigkeit aber ausschliesslich in ei
Medizinische Massnahmen
Regeste: Art. 13 IVG, Art. 1 GgV,  Ziff. 425 Anhang GgV – Art. 13 IVG gewährt Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Behandlung ihrer Geburtsgebrechen. Soweit Rz. 425.2
Markenrecht
Regeste: Art. 12 Abs. 1 MSchG – Die Benützungsschonfrist von fünf Jahren wirkt nicht zugunsten von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken ste
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Regeste: § 40 und § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, § 67 Abs. 2 lit. b PBG – Das Verwaltungsgericht ist auch dann zuständig , wenn nur Inhalte der gemeindlichen Baubewilligung, nicht aber der sich auf Bunde
Zivilrecht
Regeste: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Trägt die unterhaltsberechtigte Partei selber vor, dass bei überdurchschnittlich hohem Einkommen sparsam gelebt wurde, ist die Anwendung der sog. einstufig-kon
Gerichtspraxis
Regeste: § 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung  verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt: A
Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG können steuerpflichtige Personen, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen. Grund
Strenge Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
Dieser Katalog dient den Steuerpflichtigen, die den Abzug der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für Liegenschaften geltend machen wollen, und bildet eine Ergänzung zu den Anga
Zweck
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person muss innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen werden. In dieses Nachlassinventar werden das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Pe

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