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Art. 74 Abs. 3 VZV
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Regeste:
– Zuständig für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises ist im Regelfall die kantonale Behörde am Sitz des Unternehmens. Findet die Geschäftstätigkeit aber ausschliesslich in ei
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Medizinische Massnahmen
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Regeste:
Art. 13 IVG, Art. 1 GgV, Ziff. 425 Anhang GgV – Art. 13 IVG gewährt Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf die Behandlung ihrer Geburtsgebrechen. Soweit Rz. 425.2
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Markenrecht
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Regeste:
Art. 12 Abs. 1 MSchG – Die Benützungsschonfrist von fünf Jahren wirkt nicht zugunsten von Marken, die ohne jegliche Gebrauchsabsicht hinterlegt wurden. Die Unzulässigkeit solcher Marken ste
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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
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Regeste:
§ 40 und § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, § 67 Abs. 2 lit. b PBG – Das Verwaltungsgericht ist auch dann zuständig , wenn nur Inhalte der gemeindlichen Baubewilligung, nicht aber der sich auf Bunde
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB – Trägt die unterhaltsberechtigte Partei selber vor, dass bei überdurchschnittlich hohem Einkommen sparsam gelebt wurde, ist die Anwendung der sog. einstufig-kon
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Gerichtspraxis
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Regeste:
§ 29 Abs. 4 PBG – Nur wesentliche Änderungen einer Arealbebauung verlangen die Zustimmung von mindestens Dreivierteln der wesentlich stärker belasteten Eigentümer.Aus dem Sachverhalt:
A
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Anspruchsberechtigungen (Grundsätze)
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Gemäss Art. 33 Abs. 3 DBG können steuerpflichtige Personen, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben, den Kinderdrittbetreuungskostenabzug geltend machen. Grund
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Strenge Geheimhaltungspflicht
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Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve
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Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
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Dieser Katalog dient den Steuerpflichtigen, die den Abzug der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für Liegenschaften geltend machen wollen, und bildet eine Ergänzung zu den Anga
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Zweck
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Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person muss innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen werden. In dieses Nachlassinventar werden das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Pe