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Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
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Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung.
Eine Einsprache
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Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten
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Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen kann der Steuerpflichtige auf Liegenschaften des Privatvermögens einen Paus
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Einsprachefrist
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Die beträgt 30 Tage (§ 132 Abs. 1 StG; § 118 Abs. 1 StG).
Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tage (§ 117 Abs. 1 StG).
Der Tag der Eröffnu
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Pflegegelder für Vollwaisen
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Vollwaisen sind selbständig steuerpflichtig. Wird das Pflegegeld aus der Waisenrente bezahlt (der Vormund führt in diesem Falle eine Buchhaltung), so ist die Waisenrente vom minderjährigen Vollwaisen
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Kantons- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2011)
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Die einzelnen Voraussetzungen sind in dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 18 bis Bst. d VO StG bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 37 ter StG im Detail geregelt.
De
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Korrektur im Nachsteuerverfahren
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Wenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG kann eine Nachsteuer erhoben werde
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Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton
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Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteil
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Einspracheinstanz / Zuständigkeit
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Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist dieselbe Behörde, die bereits die Veranlagung vorgenommen hat (die Veranlagungsbehörde), folglich die kantonale Steuerverwaltung. Im Einspra
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Die zivilrechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsätze)
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Zivilrechtliche Grundlage der Nutzniessung bilden die Art. 745-775 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Das Wohnrecht ist in den Art. 776-778 ZGB geregelt und ist
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Unternehmensstiftungen
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Stiftungen können nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 III 337) nicht nur rein ideelle Zwecke verfolgen, sondern auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben («Unternehmensstiftung