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Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den Einsprecher/die Einsprecherin oder die Vertretung. Eine Einsprache
Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten
Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen kann der Steuerpflichtige auf Liegenschaften des Privatvermögens einen Paus
Einsprachefrist
Die beträgt 30 Tage (§ 132 Abs. 1 StG; § 118 Abs. 1 StG). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung folgenden Tage (§ 117 Abs. 1 StG). Der Tag der Eröffnu
Pflegegelder für Vollwaisen
Vollwaisen sind selbständig steuerpflichtig. Wird das Pflegegeld aus der Waisenrente bezahlt (der Vormund führt in diesem Falle eine Buchhaltung), so ist die Waisenrente vom minderjährigen Vollwaisen
Kantons- und Gemeindesteuern (ab Steuerperiode 2011)
Die einzelnen Voraussetzungen sind in dem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 18 bis Bst. d VO StG bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 in § 37 ter StG im Detail geregelt. De
Korrektur im Nachsteuerverfahren
Wenn für die Steuerperiode des Einkaufs bereits eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wird eine vorgenommen. Gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG kann eine Nachsteuer erhoben werde
Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton
Bei Ersatzbeschaffung von Grundstücken in einem anderen Kanton muss der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden der beteiligten Kantone Auskunft über den gesamten Ablauf der Ersatzbeschaffung erteil
Einspracheinstanz / Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist dieselbe Behörde, die bereits die Veranlagung vorgenommen hat (die Veranlagungsbehörde), folglich die kantonale Steuerverwaltung. Im Einspra
Die zivilrechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsätze)
Zivilrechtliche Grundlage der Nutzniessung bilden die Art. 745-775 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Das Wohnrecht ist in den Art. 776-778 ZGB geregelt und ist
Unternehmensstiftungen
Stiftungen können nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 127 III 337) nicht nur rein ideelle Zwecke verfolgen, sondern auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben («Unternehmensstiftung

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