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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär- tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Ei und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä- tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofor- tigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofor- tigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher
823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
ermächtigt sind. * 5 823.5 2 In Notfällen kann ausnahmsweise jede Ärztin und jeder Arzt mit einer gül- tigen Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zug Betäubungsmittel an Personen mit suchtbedingten Störungen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
dem Kantonsrat wichtige oder umstrittene Berichtigungsbegehren, in der Regel mündlich, zum sofor- tigen Entscheid. Vorbehalten bleibt § 12 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bei der Korrektur offensichtlicher
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
1 § 57a * Meldepflicht 1 Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswär- tigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Ei und Einwohner * 1 … * 2 Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestä- tigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt. 3 Verlangt jemand
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Kanton Zug 153.53 Informatikverordnung (ITV) Vom 13. November 2018 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Kantonsverfassung1) und § 2 Ab
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Übergangsbestimmungen 1 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflich- tigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind, müssen binnen drei Monaten nach I
711.31-23-1.de.pdf
S 1.1.2 Die Gemeinden sorgen mit entsprechenden Massnahmen für die Verfügbarkeit der rechtskräf- tigen Bauzonen. S 1.1.3 Die Gemeinden prüfen bei der Revision der Nutzungsplanung: a. Auszonungen von nicht Grundlage für die Beurteilung von Störfallrisiken bei Planungen. Gemeinden, Kanton und Bund berücksich- tigen die Karte. Die zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht

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