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Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a)  Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
§ 46b Baubeginn
1 Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen. 2 Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein
2014: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verwaltung, die nach dem eidgenössischen Energiegesetz obligatorische individuelle Heizkostenabrechnung nicht erstelle. Nach Verhandlungen mit der Baudirektio
2018: Regierungsrat
Es geht um einen durch die Gemeindeversammlung genehmigten Bebauungsplan . Auf Beschwerde hin erwägt der Regierungsrat, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 3 PBG und § 12 Ab
§ 52a0 Mehrwertabgabe als Sachleistung
1 Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe , das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen. 2 Erfolgt die Mehrwerta
2016: Regierungsrat
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass das Bauprojekt das Bauvolumen des Bebauungsplans überschreite und deshalb die Bestimmungen des Bebauungsplans verletzt seien. Die Baubewilligung sei aufz
2019: Regierungsrat
Es geht um eine  Baubewilligung einer dritten  Projektänderung bzw. die Dacheindeckung, die Vordacherweiterung, die Erweiterung der Verglasung des Dachgeschosses an der Fassade Nord-Ost sowie eine
§ 70 Strafbestimmungen
1 Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Bewilligung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird m
§ 52a Mehrwertabgabe
1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen; b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu ande
2013: Regierungsrat
Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich geweigert, das in Frage stehende Grundstück, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, zu erschliessen. Zudem habe er sich geweigert,

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