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Enteignung
1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das srecht. 2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für a)   den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige
§ 8 Kantonaler Richtplan
1 Der  kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindliche Ziele fest, insbesondere für a)  eine ausgewog
§ 71b Bisherige Arealbebauungen
1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig. 2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen werden, so sind diese zumindest in  einfache Bebauung
2018: Verwaltungsgericht
Es geht um die Erstellung einer Arealbebauung . Die erste Baubewilligung der Gemeinde hob der Regierungsrat auf, dessen Entscheid das Verwaltungsgericht bestätigte. Auch die zweite Baubewilligung hob
2015: Regierungsrat
Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung zum Abbruch eines Holzschopfs und den Anbau einer Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus. Dagegen wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Die Beschw
§ 27 Baulinien und Baubereiche
1 Der  Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und  Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 2 Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchs
§ 32c Mitbenutzung durch Private
1 Der  Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die  Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zu
§ 19 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt. 2 Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. Materialie
§ 31 Baulinien- und Strassenpläne
1 Baulinien- , Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gesta
2014: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdegegner reichten beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Urteilserläuterung ein. Der Stadtrat habe es unterlassen das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Insbesond

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