Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6382 Inhalte gefunden
1855.7a - Beilage 1: Revisionsbericht 42-2018 (Durchmesserlinie)
17./18. Dezember 2008 Während der Prüfungshandlungen wurden weitere Unterlagen eingesehen. Die Verantwortung zur Erstellung der Kredit-Schlussabrechnung liegt bei der zuständigen kantona- len Stelle, während
1674.2 - Antwort des Regierungsrates
n (z.B. die Konzertreihe Sommerklän- ge, das Vollmondtheater etc.) neben den für kulturelle Veranstaltungen üblicherweise verwen- deten Räumen und Räumlichkeiten auch in verschiedenen neuen Umgebungen entspricht überdies dem Bedürfnis von jungen Leuten, ihren Lebensraum mitzugestalten und eine gewisse Verantwortung zu übernehmen. In der Folge der Besetzung des Theilerhauses haben im Nachhinein Gespräche mit
1725.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
können. - Weitere Verstärkung der Zusammenarbeit mit anderen Polizeikorps zur Begrenzung oder – wo verantwortbar – Reduktion des eigenen polizeilichen Aufwands. Der vorliegende Bericht enthält das Ergebnis dieser rasch auf sich verändernde Verhält- nisse zu reagieren. Aus rechtlicher Sicht ist somit eine Verankerung des Fortbestands der Poli- zeidienststellen im Polizei-Organisationsgesetz nicht nötig. In politischer (ausgenommen ist die Polizeidienststelle Oberägeri). Aus politischer Sicht spricht nichts gegen eine Verankerung dieser Absicht im Poli- zei-Organisationsgesetz. Doch soll dem Regierungsrat die Möglichkeit zur
1724.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
umsetzt. Diese lautet: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über EVZ durchaus seiner Verantwortung bewusst sei. In diesem Zusammenhang wurde ein Bundesge- richtsentscheid2 erwähnt. Danach darf der Staat nicht alle Kosten auf die Veranstaltenden überwälzen, sondern er verblieben. Eine solche Lösung stelle die Gleichbehandlung aller Veranstaltenden sicher. Zudem beinhalte diese Lösung für die Veranstaltenden einen Anreiz, durch eigene An- strengungen die Sicherheitskosten
1724.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Veranstalte- rinnen und Veranstalter durch mehr Eigenverantwortung und durch ressourcenbewusste Ver- kehrs-, Ordnungs- und Sicherheitskonzepte dazu motiviert werden, den Veranstaltungsaufwand tief zu halten. Die Verursacherprinzip ausgesprochen und Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen mehr Eigenverantwortung übertragen. Konkret bedeutet das: Ve- ranstalterinnen und Veranstalter von entgeltlichen öffentlichen Sportanläs- se im Kanton Zug die durch die Hilfspolizei erbrachten Leistungen den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern dieser Anlässe nicht zu verrechnen seien. Der Kantonsrat lehnte diesen Antrag mit
1724.3c - Beilage 3
Ersatz der Kosten für polizeiliche Leistungen kann überdies verlangt werden von a) der Veranstalterin oder vom Veranstalter ei- nes Anlasses, der über Werbeeinnahmen o- der Sponsoring finanziert wird oder bei Verwaltungsgebührentarif. § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über
1724.1 - Motionstext
Organisatoren klagen bereits über diese grossen Belastungen. Bereits wurden Anlässe aus den Veranstaltungskalendern unter anderem auch wegen den gestiegenen finanziellen Belastungen und der Erfüllung von immer Gemeinden, für unseren Kanton darf die Förderung von Sport und Kultur nicht daran scheitern, dass Veranstalter für die Kosten im Bereich der Ordnung, Sicherheit und des Verkehrs aufkommen müssen. Viele Or
1724.3b - Beilage 2
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1782.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
Aufwand besteuert wurden. Als Steuersubjekt gilt eine alleinstehende Person oder ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar, allenfalls zusammen mit minderjährigen Kindern. Die Aufwandbesteuerten entrichteten im n «normalisierten» Zahlen dürften etwa 20'000 Franken höher liegen, weil bei den definitiven Veranlagungen oft höhere als die ursprünglich bekannten Einkünfte (z.B. Dividendenzahlungen) in Rechnung gestellt obwohl nicht prioritär für unsere Standortpolitik, doch eine bewährte Hilfsmethode zur effizienten Veranlagung von komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In anderen, eher peripher gelegenen Kantonen
1783.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
Aufwand besteuert wurden. Als Steuersubjekt gilt eine alleinstehende Person oder ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar, allenfalls zusammen mit minderjährigen Kindern. Die Aufwandbesteuerten entrichteten im n «normalisierten» Zahlen dürften etwa 20'000 Franken höher liegen, weil bei den definitiven Veranlagungen oft höhere als die ursprünglich bekannten Einkünfte (z.B. Dividendenzahlungen) in Rechnung gestellt obwohl nicht prioritär für unsere Standortpolitik, doch eine bewährte Hilfsmethode zur effizienten Veranlagung von komplexen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In anderen, eher peripher gelegenen Kantonen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch