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1896.2 - Antwort des Regierungsrates
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Wanderung erklären lässt, dürfte für den Restsaldo letztlich die internationale Wanderungsbilanz verantwortlich sein. Ein wichtiger Faktor könnte dabei die Personenfreizügigkeit mit der EU als Folge der auf
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1898.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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Vorlage Nr. 1898.3 Laufnummer 13397 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredites für das Projekt ÖV-Feinverteiler, Teilpro- jekt Nr. 3.4, Busspur Artherstrasse, Gemeinde Zug Bericht u
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1894.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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Vorlage Nr. 1894.3 Laufnummer 13399 Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag an die Stiftung Maihof Zug für den Umbau und die Sanie- rung des Zentrums Sonnhalde in Menzingen und die Sanieru
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1909.2 - Antrag des Regierungsrates
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 6. November 2009 über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom …………………… Der
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1909.4 - Ergebnis 1. Lesung im Kantonsrat
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 6. November 2009 über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom …………………… Der
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1909.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Dezember 2010
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 6. November 2009 über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 30. September
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1918.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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zes mit den entsprechen- den Verordnungen. Ein Kommissionsmitglied brachte jedoch vor, das neu verankerte Prinzip der Kostendeckung auf der Basis der Vollkosten sei falsch. Der Bürger sei oftmals gezwungen Legislative soll die Grundsätze auf Ge- setzesstufe vorgeben, was sie im GebG beispielsweise mit der Verankerung des Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzips macht. Die konkrete Gebührenfestlegung ist Aufgabe
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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ichtige Person 1 Zur Zahlung der Gebühren undAuslagen ist verpflichtet, wer eineAmts- handlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache im Ge- meingebrauch benützt. 2 Handeln mehrere Personen
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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ichtige Person 1 Zur Zahlung der Gebühren undAuslagen ist verpflichtet, wer eineAmts- handlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache im Ge- meingebrauch benützt. 2 Handeln mehrere Personen
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1936.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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b. Inhalt der Beteiligungsstrategie Der Regierungsrat möchte mit der von ihm im Herbst 2009 verabschiedeten Beteiligungsstrate- gie (Anhang) die Ausgestaltung der ZVB als Transportunternehmung der öffentlichen nnen und Privataktionäre. Mit diesen Vorschlägen will der Regierungsrat seine im Herbst 2009 verabschiedete Strategie als Haupteigner der ZVB gesetzlich abstützen. Diese bleibt damit, wie bisher, grösstenteils Führung des kantonalen Busnetzes an die ZVB entfallen, andererseits ist der Kanton nun allein verantwortlich für die Bestellung des kantonalen Busangebots und hört die Gemeinden nur noch an. Zugleich wurden