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1978.2 - Antrag des Obergerichts
Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons
1978.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
Vorlage Nr. 1978.1 Laufnummer 13569 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Geschäftsordnung des Obergerichts Bericht und Antrag des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 Sehr geehrter Herr Präside
1979.2 - Antrag des Obergerichts
Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und
1984.09 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Gesetzesbestimmung ist in erster Linie der EV Zug betroffen, da er die grössten re- gionalen Veranstaltungen durchführt1. Gemäss einer früheren Abmachung musste sich der EVZ während der Bauphase der neuen Polizei einen Grundaufwand von zwei Stunden nicht verrechne, weshalb Polizei-Einsätze für kleinere Veranstaltungen nicht kostenpflichtig seien. Seite 4/4 1984.9/2005.4 - 13810 Antrag: ���� Die Stawiko beantragt
1984.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
wie folgt geändert: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung bewilligt, oder c) für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst. II. Diese Änderung
1984.14 - Antrag von Alice Landtwing zur 2. Lesung
(Kosten 500'000.--) - Auch ist wichtig zu wissen, dass der EVZ pro Jahr über 30 Eishockeyspiele veranstaltet und keine eigentliche „Heimatgemeinde“ hat, welche für ihn sozusagen die Risikode- ckung übernimmt
1984.12 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1984.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2011
achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
1989.2 - Antwort des Regierungsrates
Zivilstandsbehörden in Zukunft übertragene aktive Abklärungsrolle und Meldepflicht sowie die neu verankerte Meldepflicht für alle Behörden sowie die ausdrückliche neue Rege- lung im Strafgesetzbuch sollen ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfähigkeit zu eben solchem Tun veranlasst wird. Das Phänomen der Zwangsverheiratung steht in einem komplexen Geflecht von gesellschaftli- mittels Broschüren, Diawer- bung im Kino, Plakaten und einem Stand an der Zugermesse, durch Veranstaltungen etc. und auf den jeweiligen Homepages bekannt gemacht. Im Rahmen der sexualpädagogischen Ein-
1987.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1987.1 Laufnummer 13602 Kantonale Erneuerungswahlen vom 3. Oktober 2010 für die Amtsdauer 2011 - 2014 Ersatzwahl in das Obergericht vom 3. Oktober 2010 für den Rest der Amtsdauer bis Ende

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