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1978.2 - Antrag des Obergerichts
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Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons
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1978.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Vorlage Nr. 1978.1 Laufnummer 13569 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Geschäftsordnung des Obergerichts Bericht und Antrag des Obergerichts vom 1. Oktober 2010 Sehr geehrter Herr Präside
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1979.2 - Antrag des Obergerichts
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Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und
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1984.09 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Gesetzesbestimmung ist in erster Linie der EV Zug betroffen, da er die grössten re- gionalen Veranstaltungen durchführt1. Gemäss einer früheren Abmachung musste sich der EVZ während der Bauphase der neuen Polizei einen Grundaufwand von zwei Stunden nicht verrechne, weshalb Polizei-Einsätze für kleinere Veranstaltungen nicht kostenpflichtig seien. Seite 4/4 1984.9/2005.4 - 13810 Antrag: ���� Die Stawiko beantragt
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1984.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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wie folgt geändert: § 25 Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 1 unverändert 2 Veranstalterinnen oder Veranstalter bezahlen 60 Prozent der Kosten für polizeiliche Leistungen, wenn a) der Anlass über dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung bewilligt, oder c) für welche die Polizei mit den Veranstaltenden nach dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung eine Vereinbarung abschliesst. II. Diese Änderung
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1984.14 - Antrag von Alice Landtwing zur 2. Lesung
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(Kosten 500'000.--) - Auch ist wichtig zu wissen, dass der EVZ pro Jahr über 30 Eishockeyspiele veranstaltet und keine eigentliche „Heimatgemeinde“ hat, welche für ihn sozusagen die Risikode- ckung übernimmt
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1984.12 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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1984.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2011
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achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot. 3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von
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1989.2 - Antwort des Regierungsrates
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Zivilstandsbehörden in Zukunft übertragene aktive Abklärungsrolle und Meldepflicht sowie die neu verankerte Meldepflicht für alle Behörden sowie die ausdrückliche neue Rege- lung im Strafgesetzbuch sollen ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfähigkeit zu eben solchem Tun veranlasst wird. Das Phänomen der Zwangsverheiratung steht in einem komplexen Geflecht von gesellschaftli- mittels Broschüren, Diawer- bung im Kino, Plakaten und einem Stand an der Zugermesse, durch Veranstaltungen etc. und auf den jeweiligen Homepages bekannt gemacht. Im Rahmen der sexualpädagogischen Ein-
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1987.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1987.1 Laufnummer 13602 Kantonale Erneuerungswahlen vom 3. Oktober 2010 für die Amtsdauer 2011 - 2014 Ersatzwahl in das Obergericht vom 3. Oktober 2010 für den Rest der Amtsdauer bis Ende