-
1908.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Kategorien abrutschen. Zudem würde die Beibehaltung der Hubraum- / Gesamtgewichtsbesteuerung schneller veralten und zu mehr Ertragseinbussen füh- ren als ein rein nach EEK ausgerichtetes System. Zudem schöpfe erheblich erklärt und der Regierungsrat beauftragt, eine neue Vorlage auszuarbeiten. Ende 2007 verabschiedete der Regierungsrat den Zentralschweizer Massnahmeplan Luftrein- haltung II. Aus dem bestehenden
-
1905.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
zu können, soll die Rechtsprechung des Bundes- gerichts nach dem Willen des Motionärs gesetzlich verankert werden. Auf diese Weise erhiel- ten die Gemeinden die Möglichkeit, säumige Grundeigentümerinnen
-
1908.2 - Antrag des Regierungsrates
-
Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr Änderung vom … Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 19581) sowie § 41 Bst
-
1905.1 - Motionstext
-
Vorlage Nr. 1905.1 Laufnummer 13330 Motion von Franz Hürlimann betreffend Änderung des "Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug" vom 2. Februar 20
-
1930.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
-
Vorlage Nr. 1930.3 Laufnummer 13776 Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag zum Ausbau der Strecke Thalwil - Zug im Rahmen der 4. Teilergänzung S-Bahn Zürich Bericht und Antrag der Kommiss
-
1941.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Vorlage Nr. 1941.1 Laufnummer 13431 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Anpassung an die Neuordn
-
1940.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Februar 2011
-
Erträgen und den von der öffentlichen Hand erbrach- ten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet sie den Fehl- betrag selbst. Sie trägt diesen auf die neue Rechnung vor. 2 Übersteigen die Erträge
-
1957.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
h durch die Zentralstelle, also durch die Kantonspolizei Bern, er- folgen. Art. 9 Verantwortlichkeit Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensi- cherheit Datenverarbeitungssysteme zu betreiben (Abs. 1) und darin auch besonders schützenswerte Daten zu verarbeiten (Abs. 2). In § 39 Abs. 2 des Polizeigesetzes ist der Zugriff polizeilicher Daten im Abrufverfahren bestehende Daten aus kantonalen bzw. kommunalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert. Absatz 2 listet die relevanten Informationen auf, welche in ViCLAS standardmässig
-
1956.1 - Motionstext
-
werden wichtige An- liegen umgesetzt: 1. Der Kanton zeigt, dass er bereit ist, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Realisierung des geforderten Grundsatzes
-
1984.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
können. - Weitere Verstärkung der Zusammenarbeit mit anderen Polizeikorps zur Begrenzung oder – wo verantwortbar – Reduktion des eigenen polizeilichen Aufwands. Der vorliegende Bericht enthält das Ergebnis dieser rasch auf sich verändernde Verhält- nisse zu reagieren. Aus rechtlicher Sicht ist somit eine Verankerung des Fortbestands der Poli- zeidienststellen im Polizei-Organisationsgesetz nicht nötig. In politischer (ausgenommen ist die Polizeidienststelle Oberägeri). Aus politischer Sicht spricht nichts gegen eine Verankerung dieser Absicht im Poli- zei-Organisationsgesetz. Doch soll dem Regierungsrat die Möglichkeit zur