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2652.6 - Antrag von Daniel Stadlin zur 2. Lesung
deren Tragbarkeit. Er unterbreitet dem Kantonsrat das Ergebnis der Prüfung zur Kenntnisnahme und veranlasst das Erforderliche. Begründung: Die Kantonalen Aufgaben sollen alle vier Jahre einer generellen
2661.1a - Beilage Berichterstattung zum Leistungsauftrag
tung zum Leistungsauftrag der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz für die Jahre 2013 – 2015 Verabschiedet vom Konkordatsrat am 6. Juli 2016 © Konkordatsrat FHZ Sekretariat Zentralstrasse 18, CH - 6003 ulrat erstellen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag. • Der Konkordatsrat verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungs- auftrag zuhanden der Trägerkantone. • Die K trag 2013 – 2015 der Hochschule Luzern (Fach- hochschule Zentralschweiz FHZ) am 23. Mai 2013 verabschiedet und sämtliche Regierun- gen der Zentralschweizer Kantone haben diesen bis am 2. Juli 2013 genehmigt
2661.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
l-Vereinbarung vom 15. September 2011 (BGS 414.31), welche der Kantonsrat am 30. August 2012 verabschiedet hat. Die Fach- hochschule hat ihren Betrieb 2013 aufgenommen. Gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung
2661.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
en. Das Eigenkapital ist gesunken und wird mittelfristig leicht unter der vom Konkordatsrat verabschiedeten Richtzahl von 5 % des Umsatzes liegen. Die HSLU wird von den Sparvorgaben ihrer Organe gefordert
2660.1 - Motionstext
Reorganisation der kantonalen Verwaltung. Nicht Bestandteil des Projekts bildet eine institutionelle Verankerung der Vertretung des Ka n- tons nach Aussen – das heisst gegenüber anderen Kantonen und insbesondere
2674.2 - Antwort des Regierungsrats
2017 trafen sich die NFA-Nehmerkantone. Am 27. Januar 2017 fand eine FDK- Sitzung statt. Die KdK verabschiedete an der Plenarversammlung vom 17. März 2017 den Schlussbericht zur Optimierung des Nationalen
2609.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
unserem Kanton sind jedoch nicht ohne Infrastrukturausbauten realisierbar. Derzeit erarbeitet das verantwortliche Bundesamt für Ver- kehr (BAV) gemeinsam mit den Bahnen (SBB, Privatbahnen), der Güterverkehrsbranche BAV im Jahr 2017 kommunizieren. Fazit Der Kanton Zug ist gemäss nationalem Eisenbahnrecht nicht verantwortlich für den Unterhalt, die Erneuerung und den Ausbau der Bahninfrastruktur. Die Zuständigkeit liegt auf der Strecke Zürich–Zug–Luzern ein, dies nun im Hinblick auf den Ausbauschritt 2030. Die Verantwortung dafür liegt beim Bund, welcher an der Planung von künftigen Ausbauschritten arbeitet. 2. Bisherige
2609.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
die Motion in ein Postulat umzuwandeln, es nicht erheblich zu er- klären und abzuschreiben. Die Verantwortung für die Bahninfrastruktur liege beim Bund, wel- cher am nächsten Bahn-Ausbauschritt arbeite. Der
2610.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
scher Vorstösse zunehmend die Ressour- cen von Regierung und Verwaltung binde. Diese Tatsache veranlasste den Regierungsrat je- doch nicht, dem Kantonsrat eine Empfehlung betreffend die Beibehaltung oder
2611.3 - Bericht und Antrag der Kommission
2015 5. Anträge 1. Ausgangslage 1.1 § 106 Gemeindegesetz Der vom Regierungsrat am 21. April 2016 verabschiedete Antrag auf Teilrevision des Gemein- degesetzes ist eine Folge der Motion von Jürg Messmer, Philip

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