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2531.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2531.1 Laufnummer 14978 2531-1-14978_Kantonsreferendum.Doc Kantonsratsbeschluss betreffend Ergreifung des Kantonsreferendums gemäss Art. 141 der Bundesverfassung gegen den Bundesbeschluss
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2532.1 - Motionstext
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notwendigen 8 Standesstimmen bis am 8. Oktober 2015 vorliegen. Inhaltliches 4. Die Bundesversammlung verabschiedete den eingangs erwähnten Bundesbeschluss am 19. Juni 2015, am 30. Juni 2015 wurde er publiziert:
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2544.2 - Antwort des Regierungsrats
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welcher von den Kantonsregierungen anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 20. Juni 2014 verabschiedet wurde , festgehalten, dass eine weitere Stärkung der Mitwirkungsrechte der Kantone an der Aus
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2543.3a - Beilage Synopse
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die bei ihnen tätigen juristischen Prakti- kantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs die bei ihnen tätigen juristischen Prakti- kantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
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2544.1 - Interpellationstext
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Bundesrat angestrebte Rahmenab- kommen zur institutionellen Einbindung der Schweiz in die EU (gemäss verabschiedetem Verhandlungsmandat vom 18. Dezember 2013 inkl. zwingender Rechtsübernahme und Unter- stellung
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2543.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2016
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die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
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2543.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
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2548.1 - Interpellationstext
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In diesem Umfeld ist eine erneute Halbierung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz völlig verantwortungslos und zeugt von Realitäts-Verweigerung höchster Bundes-Stellen sowie einer Mehrheit des gegenwärtigen genossenschaft wird mit dieser «Bonsai»-Armee «WEA» dann faktisch nicht mehr existieren. Der Bund verabschiedet sich mit dieser Armee-Halbierung somit substantiell vom ihm in der Bundesverfassung erteilten
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2549.1b - Beilage RRB
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Regierungsrates vom 17. März und um die Prämisse, dass jede Di- rektion für die Zielerreichung selbst verantwortlich zeichnet, einige allgemeine Feststellungen gemacht und Eckpunkte festgelegt. Allgemeine Fest rolling sind die Direktionen verantwortlich. Die Umsetzung wie das Controlling liegen in der Verantwortung der Direktionen; deshalb kommt der Arbeitsgruppe für das Teilprojekt 7.13 keine weitere Koord Finanzdirektion integriert. Die Zuständigkeit bleibt nach Direktionen gegliedert. Die Übertragung der Verantwortung – analog der Einzelmassnahmen – an die Direktionen (DS) macht auch deshalb Sinn, weil einerseits
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2547.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)1) entschädigt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)2); c) die Ge