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2531.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2531.1 Laufnummer 14978 2531-1-14978_Kantonsreferendum.Doc Kantonsratsbeschluss betreffend Ergreifung des Kantonsreferendums gemäss Art. 141 der Bundesverfassung gegen den Bundesbeschluss
2532.1 - Motionstext
notwendigen 8 Standesstimmen bis am 8. Oktober 2015 vorliegen. Inhaltliches 4. Die Bundesversammlung verabschiedete den eingangs erwähnten Bundesbeschluss am 19. Juni 2015, am 30. Juni 2015 wurde er publiziert:
2544.2 - Antwort des Regierungsrats
welcher von den Kantonsregierungen anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 20. Juni 2014 verabschiedet wurde , festgehalten, dass eine weitere Stärkung der Mitwirkungsrechte der Kantone an der Aus
2543.3a - Beilage Synopse
die bei ihnen tätigen juristischen Prakti- kantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs die bei ihnen tätigen juristischen Prakti- kantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
2544.1 - Interpellationstext
Bundesrat angestrebte Rahmenab- kommen zur institutionellen Einbindung der Schweiz in die EU (gemäss verabschiedetem Verhandlungsmandat vom 18. Dezember 2013 inkl. zwingender Rechtsübernahme und Unter- stellung
2543.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2016
die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
2543.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs
2548.1 - Interpellationstext
In diesem Umfeld ist eine erneute Halbierung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz völlig verantwortungslos und zeugt von Realitäts-Verweigerung höchster Bundes-Stellen sowie einer Mehrheit des gegenwärtigen genossenschaft wird mit dieser «Bonsai»-Armee «WEA» dann faktisch nicht mehr existieren. Der Bund verabschiedet sich mit dieser Armee-Halbierung somit substantiell vom ihm in der Bundesverfassung erteilten
2549.1b - Beilage RRB
Regierungsrates vom 17. März und um die Prämisse, dass jede Di- rektion für die Zielerreichung selbst verantwortlich zeichnet, einige allgemeine Feststellungen gemacht und Eckpunkte festgelegt. Allgemeine Fest rolling sind die Direktionen verantwortlich. Die Umsetzung wie das Controlling liegen in der Verantwortung der Direktionen; deshalb kommt der Arbeitsgruppe für das Teilprojekt 7.13 keine weitere Koord Finanzdirektion integriert. Die Zuständigkeit bleibt nach Direktionen gegliedert. Die Übertragung der Verantwortung – analog der Einzelmassnahmen – an die Direktionen (DS) macht auch deshalb Sinn, weil einerseits
2547.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)1) entschädigt; b) sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemein- wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)2); c) die Ge

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